ErwGr. 81

REG_2021_947 · zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates

Um nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung des Betrags zum Aufbau von Kapazitäten militärischer Akteure zur Förderung der Entwicklung und der Sicherheit für Entwicklung, des Höchstbetrags der Garantie für Außenmaßnahmen, der Dotierungsquoten und des Höchstbetrags der Dotierung für die Garantie für Außenmaßnahmen, der in den Anhängen II, III und IV aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit und Interventionsbereiche und der in Anhang V aufgeführten prioritären Bereiche der EFSD+-Vorhaben, der Indikatoren in Anhang VI sowie hinsichtlich der Ergänzung dieser Verordnung um spezifische Zielsetzungen, prioritäre Bereiche der Zusammenarbeit, die sich auf gemeinsame Bereiche der Zusammenarbeit im Rahmen der in Anhang II genannten geografischen Programme beziehen, einschließlich der Priorisierung pro Teilregion, thematischen Ziele und Richtbeträge der Mittelzuweisungen, für bestimmte Teilregionen und hinsichtlich der Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch mit einschlägigen Interessenträgern wie der Zivilgesellschaft und Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (39) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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