Art. 1

REG_2021_996 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält folgende Fassung:
„(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind; b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen; c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; d) ausschließlich zur Zahlung einer Gebühr bestimmt sind, die aus einem der folgenden Gründe erforderlich ist: i) die Durchführung von Flügen zu humanitären Zwecken, zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen; ii) die Durchführung von Flügen im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren, iii) die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel eine Lösung der Krise in Belarus oder die Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele ist, oder iv) eine Notlandung, einen Notstart oder einen Notüberflug von Luftfahrzeugen eines EU-Luftfahrtunternehmens; oder e) die Behandlung kritischer und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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