Anhang II

REG_2022_1023 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Haferlecithin in Kakao- und Schokoladeprodukten im Sinne der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 322 folgender neuer Eintrag eingefügt:
„E 322a HAFERLECITHIN Synonyme Fraktioniertes Haferöl Definition Haferlecithin ist ein fraktioniertes Haferöl, das reich an polaren Lipiden, hauptsächlich Galactolipiden, ist. Haferlecithin wird aus Haferkörnern in Lebensmittelqualität gewonnen, die zur Gewinnung eines Rohlipidextraktes gesiebt und mit Ethanol bei erhöhter Temperatur extrahiert werden. Dieser Rohextrakt wird in einem mehrstufigen Verfahren verdampft und filtriert, wodurch rohes Haferöl gewonnen wird, das zur Erzeugung von Haferlecithin getrennt, verdampft und gefiltert wird. Im Extraktionsverfahren darf nur Ethanol als Extraktionslösungsmittel verwendet werden. Einecs 281-672-4 Gehalt Mindestens 30 % polarer Lipide, die in Aceton unlöslich sind Beschreibung gelblich-braune viskose Flüssigkeit Merkmale Cholin höchstens 2 g/100 g Phosphor mindestens 0,5 % Polare Lipide mindestens 35 % Massenanteil Neutralfette 55–65 % Massenanteil gesättigt 17-20 % Massenanteil einfach ungesättigt 38-42 % Massenanteil mehrfach ungesättigt 38-42 % Massenanteil Reinheit Trocknungsverlust höchstens 2 % In Toluen unlösliche Stoffe höchstens 1 % Massenanteil Säurezahl höchstens 30 mg KOH/g Peroxidzahl weniger als 10 meq O2/kg Fett Lösungsmittelreste Ethanol höchstens 300 mg/kg Arsen höchstens 0,1 mg/kg Blei höchstens 0,05 mg/kg Quecksilber höchstens 0,02 mg/kg Cadmium höchstens 0,05 mg/kg Mikrobiologische Kriterien Zahl der aeroben Keime höchstens 1 000 KBE/g Hefe höchstens 100 KBE/g Schimmelpilze höchstens 100 KBE/g Enterobakterien höchstens 10 KBE/g Aerobe Sporen höchstens 1 KBE/g Sonstiges Gluten höchstens 20 mg/kg“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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