ErwGr. 21

REG_2022_1031 · über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)

Eine Bewertungsanpassung sollte lediglich für die Zwecke der Bewertung der Angebote von Wirtschaftsteilnehmern aus dem betreffenden Drittland angewandt werden. Eine derartige Maßnahme sollte nicht den Preis beeinflussen, der nach dem mit dem erfolgreichen Bieter abzuschließenden Vertrag zu zahlen ist. Beschließen öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, ihre Bewertung der Angebote auf einen Preis oder Kosten als einziges Zuschlagskriterium zu stützen, sollte das Niveau der Bewertungsanpassung deutlich höher angesetzt werden, um eine vergleichbare Wirksamkeit der IPI-Maßnahme zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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