ErwGr. 26

REG_2022_1031 · über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)

Es ist zwingend erforderlich, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber Zugang zu einem breiten Spektrum hochwertiger Produkte haben, mit denen sie ihren Beschaffungsbedarf zu wettbewerbsfähigen Preisen decken können. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten daher von der Anwendung von IPI-Maßnahmen absehen können, die den Zugang nicht erfasster Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn keine erfassten Waren oder Dienstleistungen bzw. Waren oder Dienstleistungen aus der Union verfügbar sind, die den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber entsprechen, oder wenn es gilt, wesentliche Erfordernisse im Bereich der öffentlichen Ordnung abzusichern, z. B. im Hinblick auf zwingende Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder dem Schutz der Umwelt. Wenn öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber diese Ausnahmen zur Anwendung bringen, sollte die Kommission rechtzeitig und umfassend darüber informiert werden, damit die Durchführung dieser Verordnung angemessen überwacht werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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