Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird wie folgt geändert:
1.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 39c Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine besonders betroffen sind (1) Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme dient der Soforthilfe für besonders stark von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine betroffene Landwirte und KMU, damit diese ihre Geschäftstätigkeit unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen fortsetzen können. (2) Unterstützung erhalten Landwirte oder KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung von unter Anhang I AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind, ausgenommen Fischereierzeugnisse. Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter den Anhang fallendes Erzeugnis handeln. (3) Die Mitgliedstaaten richten die Unterstützung gezielt auf die von den Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine am stärksten betroffenen Begünstigten aus, indem sie auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise die Förderfähigkeitsbedingungen und, falls dies von dem betroffenen Mitgliedstaat angezeigt erscheint, die Auswahlkriterien festlegen, die objektiv und nichtdiskriminierend sein müssen. Die Unterstützung durch die Mitgliedstaaten trägt zur Ernährungssicherheit oder zur Beseitigung von Marktungleichgewichten bei und dient zur Unterstützung von Landwirten oder KMU, die zur Verfolgung dieser Ziele eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben: a) Kreislaufwirtschaft, b) Nährstoffbewirtschaftung, c) effiziente Nutzung von Ressourcen, d) umwelt- und klimafreundliche Produktionsverfahren. (4) Die Unterstützung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der auf Antrag auf Unterstützung, der bis zum 31. März 2023 von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, bis zum 15. Oktober 2023 auszuzahlen ist. Die anschließende Erstattung durch die Kommission erfolgt gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Die Höhe der Zahlungen kann nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für verschiedene Kategorien von Begünstigten differenziert werden. (5) Die Unterstützung beläuft sich auf maximal 15 000 EUR je Landwirt und 100 000 EUR je KMU. (6) Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler Stützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen gewährt wird, um auf die Auswirkungen der russischen Invasion der Ukraine zu reagieren.“
2.Artikel 49 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die für die Auswahl der Vorhaben verantwortliche Behörde des Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Vorhaben – mit Ausnahme der Vorhaben im Rahmen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe d sowie der Artikel 28 bis 31, 33, 34 und 36 bis 39c – anhand der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Auswahlkriterien im Rahmen eines transparenten und gut dokumentierten Verfahrens ausgewählt werden.“
3.In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt: „(6b) Die ELER-Förderung gemäß Artikel 39c darf gemäß Anhang I Teil 2 5 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2021-2022 nicht übersteigen.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024
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