Anhang II

REG_2022_1037 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Glykolipiden als Konservierungsstoff in Getränken

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag für E 243 folgender neuer Eintrag eingefügt:
E 246 Glykolipide Synonyme Definition Die natürlich vorkommenden Glykolipide werden durch Fermentation unter Verwendung des Wildtypstamms MUCL 53181 des Pilzes Dacryopinax spathularia gewonnen. Glukose wird als Kohlenstoffquelle verwendet. Der lösungsmittelfreie nachgelagerte Prozess beinhaltet die Filtration und Mikrofiltration, um Mikrobenzellen zu entfernen, Ausfällung und das Waschen mit gepuffertem Wasser zur Reinigung. Das Produkt ist pasteurisiert und sprühgetrocknet. Durch das Herstellungsverfahren werden die Glykolipide weder chemisch verändert noch wird ihre natürliche Zusammensetzung verändert. CAS-Nummer 2205009-17-0 Chemische Bezeichnung Glykolipide aus Dacryopinax spathularia Gehalt insgesamt mindestens 93 % Glykolipidanteil in der Trockenmasse Beschreibung beiges bis hellbraunes Pulver, schwacher charakteristischer Geruch Merkmale Löslichkeit entspricht (10 g/l in Wasser) pH-Wert zwischen 5,0 und 7,0 (10 g/l in Wasser) Trübung höchstens 28 NTU (10 g/l in Wasser) Reinheit Wassergehalt höchstens 5 % (Karl-Fischer-Verfahren) Eiweißgehalt höchstens 3 % (Faktor N mal 6,25) Fettgehalt höchstens 2 % (gravimetrisch) Natrium höchstens 3,3 % Arsen höchstens 1 mg/kg Blei höchstens 0,7 mg/kg Cadmium höchstens 0,1 mg/kg Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg Nickel höchstens 2 mg/kg Mikrobiologische Kriterien Gesamtzahl der aeroben Keime höchstens 100 Kolonien pro Gramm Hefen und Schimmelpilze höchstens 10 Kolonien pro Gramm Coliforme höchstens 3 MPN pro Gramm Salmonella spp. in 25 g nicht nachweisbar

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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