Anhang IJ – IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Ringwadenfischer der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.
Art: Gelbflossenthun Thunnus albacares Gebiet: IOTC-Zuständigkeitsbereich (YFT/IOTC)
Frankreich Noch festzusetzen Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Italien Noch festzusetzen
Spanien Noch festzusetzen
Union Noch festzusetzen
TAC Entfällt

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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