Art. 12 – Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

(1)Frankreich und Spanien stellen sicher, dass die fischereiliche Sterblichkeit des Wolfsbarschbestands in den ICES-Divisionen 8a und 8b durch ihre gewerbliche Fischerei und ihre Freizeitfischerei den Wert des FMSY-Punkts — wie in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/472 vorgeschrieben — nicht überschreitet.
(2)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b a) täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und behalten werden; b) dürfen Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
(3)Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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