Art. 26 – Fischsammelgeräte für tropischen Thunfisch

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

(1)Der Einsatz von FADs im ICCAT-Übereinkommensbereich ist vom 1. Januar1. Januar bis zum 13. März 2022 verboten.
(2)In den 15 Tagen vor Beginn des Zeitraums nach Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Schiffe keine FADs ausbringen. Jedes Schiff darf im ICCAT-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 FADs mit operativen Bojen einsetzen.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2022 historische Daten über Fanggerät, das von ihren Ringwadenfänger um FADs eingesetzt wird. Wenn ein Mitgliedstaat diese Daten nicht bis zu dem genannten Datum übermittelt hat, dürfen Schiffe unter seiner Flagge kein Fanggerät um FADs einsetzen, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat diese Daten zur Weiterleitung an die ICCAT erhalten hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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