Art. 42 – Steuerung der Fischerei mit FADs

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

(1)In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2022, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2022, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.
(2)Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2022, 0.00 Uhr, bis 31. Mai 2022, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2022, 0.00 Uhr, bis 31. Dezember 2022, 24.00 Uhr.
(3)Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen werden ausschließlich an Bord eines Schiffes aktiviert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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