Art. 47 – Überschneidungsgebiet zwischen den IATTC- und WCPFC-Übereinkommensbereichen

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

(1)Schiffe, die nur im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.
(2)Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 35 Absätze 2, 3 und 4 sowie den Artikeln 36, 37 und 38 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC fischen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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