ErwGr. 62

REG_2022_109 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Grundlage für diesen Ansatz ist Artikel 499 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, dem zufolge jede Vertragspartei eine vorläufige TAC festsetzt, die der vom ICES empfohlenen Höhe entspricht und ab dem 1. Januar gilt, wenn für einen in Anhang 35 des genannten Abkommens oder in Anhang 36 Tabellen A und B des genannten Abkommens aufgeführten Bestand keine vereinbarte TAC vorhanden ist. Gemäß Artikel 499 Absätze 3, 4 und 5 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und abweichend von Absatz 2 des genannten Artikels werden die TACs für Sonderbestände gemäß den Leitlinien festgesetzt, die der Sonderausschuss für Fischerei bis zum 1. Juli 2021 anzunehmen hatte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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