Anhang V – FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM IONISCHEN MEER, IM LEVANTISCHEN MEER UND IN DER STRAßE VON SIZILIEN

REG_2022_110 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022

In den Tabellen dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die im Ionischen Meer, im Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien Grundfischbestände befischen dürfen.
Bei der Bezugnahme auf Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:
Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung
Aristaeomorpha foliacea ARS Rote Tiefseegarnele
Aristeus antennatus ARA Afrikanische Tiefseegarnele
a)Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20, 21) befischen dürfen Mitgliedstaat Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der geografischen Untergebiete 19, 20 und 21 Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der geografischen Untergebiete 19, 20 und 21 Griechenland 263 263 Italien 410 410 Malta 15 15
Mitgliedstaat Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der geografischen Untergebiete 19, 20 und 21 Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der geografischen Untergebiete 19, 20 und 21
Griechenland 263 263
Italien 410 410
Malta 15 15
b)Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die im Levantischen Meer (Untergebiete 24, 25, 26, 27) befischen dürfen Mitgliedstaat Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24, 25, 26 und 27 Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24, 25, 26 und 27 Italien 80 80 Zypern 6 6
Mitgliedstaat Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24, 25, 26 und 27 Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 24, 25, 26 und 27
Italien 80 80
Zypern 6 6
c)Höchstzahl der Grundschleppnetzfischer, die in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15, 16) befischen dürfen Mitgliedstaat Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 Spanien 2 2 Italien 320 320 Zypern 1 1 Malta 15 15
Mitgliedstaat Rote Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 Afrikanische Tiefseegarnele in den Unionsgewässern der Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16
Spanien 2 2
Italien 320 320
Zypern 1 1
Malta 15 15

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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