Art. 15 – Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Sprotte

REG_2022_110 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022

(1)Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sprotte (Sprattus sprattus) im Schwarzen Meer dienen.
(2)Die autonome Unionsquote für Sprotte, die Aufteilung dieser Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VII aufgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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