Art. 1

REG_2022_1181 · zur Änderung der Einleitung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Nummer 2 der Einleitung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 erhält folgende Fassung:
„2. Alle Fertigerzeugnisse, die Stoffe enthalten, die in diesem Anhang aufgeführt sind und Formaldehyd abspalten, müssen bei der Kennzeichnung den Hinweis „spaltet Formaldehyd ab“ tragen, sofern die Gesamtkonzentration an abgespaltenem Formaldehyd im Fertigerzeugnis 0,001 % (10 ppm) überschreitet, unabhängig davon, ob das Fertigerzeugnis einen oder mehrere Stoffe enthält, die Formaldehyd abspalten. Alle Fertigerzeugnisse, die in Unterabsatz 1 genannte Stoffe enthalten, die der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der am 30. Juli 2022 geltenden Fassung entsprechen, dürfen jedoch bis zum 31. Juli 2024 auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht und bis zum 31. Juli 2026 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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