Die Verordnung (EU) 2018/1862 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. ‚Kennzeichnung‘ die Aussetzung der Gültigkeit einer Ausschreibung auf nationaler Ebene, die Ausschreibungen zwecks Festnahme, Ausschreibungen von vermissten und schutzbedürftigen Personen und Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen, Ermittlungsanfragen und gezielten Kontrollen sowie Informationsausschreibungen hinzugefügt werden kann;“. b) Folgende Nummer wird angefügt: „22. ‚Drittstaatsangehöriger‘ eine Person, die kein Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist, mit Ausnahme der Personen, die nach der Richtlinie 2004/38/EG oder nach einem Abkommen zwischen der Union beziehungsweise der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem betreffenden Drittstaat andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen.“
2.
Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 oder der Bestimmungen dieser Verordnung über die Speicherung von ergänzenden Daten enthält das SIS nur die Kategorien von Daten, die von jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden und die für die in den Artikeln 26, 32, 34, 36, 37a, 38 und 40 festgelegten Zwecke erforderlich sind.“ b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Informationen über die in den Artikeln 26, 32, 34, 36, 37a und 38 aufgeführten Sachen.“
3.
Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer gemäß den Artikeln 26, 32, 36 oder 37a eingegebenen Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, seinen internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er verlangen, die Ausschreibung so mit einer Kennzeichnung zu versehen, dass die Maßnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheitsgebiet vollzogen wird.
Die Kennzeichnung wird vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats hinzugefügt.“
4.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „ KAPITEL IXa Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union Artikel 37a Ausschreibungsziele und -bedingungen (1) Die Mitgliedstaaten können Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union (im Folgenden „Informationsausschreibungen“) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe t der Verordnung (EU) 2016/794 auf Vorschlag von Europol zur Eingabe einer Informationsausschreibung auf der Grundlage von Informationen, die sie von Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen erhalten haben, in das SIS eingeben.
Europol benachrichtigt ihren Datenschutzbeauftragten, wenn sie einen derartigen Vorschlag unterbreitet.
(2)Informationsausschreibungen werden in das SIS eingegeben, um Endnutzer, die eine Abfrage im SIS durchführen, über die mutmaßliche Beteiligung der Drittstaatsangehörigen an terroristischen Straftaten oder an sonstigen schweren Straftaten, wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt, zu unterrichten, damit sie die in Artikel 37b der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen erhalten.
(3)Europol schlägt nur in den folgenden Fällen vor, dass Informationsausschreibungen in das SIS eingegeben werden, sofern sie sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt sind: a) Es besteht ein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass eine Person eine Straftat nach Absatz 2 plant oder begeht; b) die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, lässt erwarten, dass sie möglicherweise eine Straftat nach Absatz 2 begehen wird.
(4)Europol schlägt erst dann vor, dass Informationsausschreibungen in das SIS eingegeben werden, wenn sie festgestellt hat, dass die Informationsausschreibung erforderlich und gerechtfertigt ist, wobei sicherzustellen ist, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Bei einer Analyse der gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/794 bereitgestellten Informationen wurde die Zuverlässigkeit der Quelle sowie die Richtigkeit der Informationen über die betroffene Person bestätigt, wodurch Europol — falls erforderlich, nachdem ein weiterer Informationsaustausch mit dem Datenlieferanten nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/794 stattgefunden hat — feststellen konnte, dass zumindest einer der in Absatz 3 aufgeführten Fälle vorliegt; b) bei einer gemäß Artikel 48 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Abfrage im SIS hat sich herausgestellt, dass keine Ausschreibung zu der betroffenen Person gespeichert ist.
(5)Europol stellt den Mitgliedstaaten die bei Europol über den speziellen Fall vorliegenden Informationen und die Ergebnisse der Bewertung gemäß den Absätzen 3 und 4 zur Verfügung und schlägt vor, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten eine Informationsausschreibung in das SIS eingeben.
Verfügt Europol über relevante ergänzende oder geänderte Daten im Zusammenhang mit ihrem Vorschlag zur Eingabe einer Informationsausschreibung oder hat Europol Anhaltspunkte dafür, dass die in ihrem Vorschlag zur Eingabe einer Informationsausschreibung enthaltenen Daten sachlich falsch sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so unterrichtet sie unverzüglich die Mitgliedstaaten.
(6)Der Vorschlag Europols zur Eingabe von Informationsausschreibungen unterliegt der Überprüfung und Analyse durch den Mitgliedstaat, dem Europol die Eingabe dieser Ausschreibungen vorgeschlagen hat.
Diese Informationsausschreibungen werden nach Ermessen dieses Mitgliedstaats in das SIS eingegeben.
(7)Werden nach diesem Artikel Informationsausschreibungen in das SIS eingegeben, so unterrichtet der ausschreibende Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen die anderen Mitgliedstaaten und Europol über diese Eingabe.
(8)Wenn Mitgliedstaaten beschließen, die von Europol vorgeschlagene Informationsausschreibung nicht einzugeben, und sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, können sie die Eingabe einer anderen Art von Ausschreibung zu derselben Person beschließen.
(9)Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und Europol innerhalb von 12 Monaten, nachdem Europol die Eingabe einer Informationsausschreibung vorgeschlagen hat, über das Ergebnis der Überprüfung und Analyse der Daten im Vorschlag von Europol gemäß Absatz 6 sowie darüber, ob die Daten in das SIS eingegeben wurden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 richten die Mitgliedstaaten einen Mechanismus für die regelmäßige Berichterstattung ein.
(10)Verfügt Europol über relevante ergänzende oder geänderte Daten zu einer Informationsausschreibung, so übermittelt Europol diese Daten unverzüglich im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen dem ausschreibenden Mitgliedstaat, damit dieser die betreffende Ausschreibung vervollständigen, ändern oder löschen kann.
(11)Hat Europol Anhaltspunkte dafür, dass gemäß Absatz 1 in das SIS eingegebene Daten sachlich falsch oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so setzt Europol den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zwei Arbeitstage, nachdem Europol diese Anhaltspunkte bekannt geworden sind, im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis.
Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft die Informationen und berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten unverzüglich.
(12)Besteht ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e, g, h, j und k genannten Sachen oder die benutzten bargeldlosen Zahlungsmittel mit einer Person verbunden sind, die Gegenstand einer Informationsausschreibung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist, so können Ausschreibungen zu diesen Sachen eingegeben werden, um die Person ausfindig zu machen.
In solchen Fällen werden die Informationsausschreibung und die Sachfahndungsausschreibung im Einklang mit Artikel 63 miteinander verknüpft.
(13)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung von Informationsausschreibungen im SIS gemäß dieser Verordnung.
(14)Europol führt Aufzeichnungen über Europols Vorschläge zur Eingabe von Informationsausschreibungen in das SIS gemäß diesem Artikel und legt den Mitgliedstaaten alle sechs Monate Berichte über die in das SIS eingegebenen Informationsausschreibungen und über die Fälle, in denen Mitgliedstaaten die Informationsausschreibungen nicht eingegeben haben, vor.
(15)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Weiterentwicklung der notwendigen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten gemäß Absatz 11 dieses Artikels.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 37b Maßnahmen aufgrund einer Informationsausschreibung (1) Im Falle eines Treffers bei einer Informationsausschreibung muss der vollziehende Mitgliedstaat die nachstehenden Informationen ganz oder teilweise einholen und dem ausschreibenden Mitgliedstaat übermitteln: a) die Tatsache, dass die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, ausfindig gemacht wurde; b) Ort, Zeit und Grund der Kontrolle; c) Route und Bestimmungsort; d) Begleitpersonen der Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, bei denen nach Lage der Dinge davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen; e) mitgeführte Sachen einschließlich Reisedokumente; f) die Umstände, unter denen die Person ausfindig gemacht wurde.
(2)Der vollziehende Mitgliedstaat übermittelt die Informationen nach Absatz 1 dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.
(3)Absatz 1 dieses Artikels gilt auch, wenn die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausfindig gemacht wird, der die Informationsausschreibung in das SIS eingegeben hat, für die Zwecke der Unterrichtung von Europol gemäß Artikel 48 Absatz 8 Buchstabe b.
(4)Der vollziehende Mitgliedstaat gewährleistet eine verdeckte Erhebung möglichst vieler der in Absatz 1 aufgeführten Informationen während der Routinetätigkeit seiner nationalen zuständigen Behörden.
Die Erhebung dieser Informationen darf den verdeckten Charakter der Kontrollmaßnahmen nicht gefährden und die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, darf unter keinen Umständen auf das Vorhandensein der Ausschreibung hingewiesen werden.“
5.
Artikel 43 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Daktyloskopische Daten im SIS im Zusammenhang mit gemäß den Artikeln 26, 32, 36, 37a und 40 eingegebenen Ausschreibungen können auch anhand vollständiger oder unvollständiger Fingerabdruck- oder Handflächenabdrucksätze abgefragt werden, die an untersuchten Tatorten schwerer oder terroristischer Straftaten vorgefunden wurden, wenn diese Abdrücke mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter zuzuordnen sind und wenn die Abfrage gleichzeitig in den einschlägigen nationalen Fingerabdruck-Datenbanken des Mitgliedstaats durchgeführt wird.“
6.
Artikel 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Die Mitgliedstaaten unterrichten Europol im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen a) über jeden Treffer zu nach Artikel 37a in das SIS eingegebenen Informationsausschreibungen; b) darüber, wann die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, gemäß Artikel 37b Absatz 3 im Hoheitsgebiet des ausschreibenden Mitgliedstaats aufgefunden wurde; c) über nicht gemäß Artikel 37a in das SIS eingegebene Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten.
Die Mitgliedstaaten können ausnahmsweise davon absehen, Europol über Ausschreibungen nach Buchstabe c dieses Absatzes zu unterrichten, wenn dies laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden oder wesentlichen Interessen der Sicherheit des ausschreibenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.“ b) Absatz 9 wird gestrichen.
7.
Artikel 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Ein Mitgliedstaat kann eine Personenausschreibung für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 1 Buchstaben c, d und e, des Artikels 36 und des Artikels 37a für einen Zeitraum von einem Jahr eingeben.
Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb dieses Jahres die Erforderlichkeit, die Ausschreibung beizubehalten.“ b) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(6) Innerhalb der Prüffrist gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Personenausschreibung noch über die Prüffrist hinaus beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist.
In diesen Fällen gelten die Absätze 2, 3, 4 und 5 auch für die Verlängerung.
Jede solche Verlängerung wird der CS-SIS mitgeteilt.
(7)Personenausschreibungen werden nach Ablauf der in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat hat der CS-SIS eine Verlängerung nach Absatz 6 mitgeteilt.
Die CS-SIS weist den ausschreibenden Mitgliedstaat — und, bei gemäß Artikel 37a in das SIS eingegebenen Informationsausschreibungen, auch Europol — mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die programmierte Löschung der Daten hin.
Im Zusammenhang mit nach Artikel 37a in das SIS eingegebenen Informationsausschreibungen unterstützt Europol unverzüglich den ausschreibenden Mitgliedstaat bei der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten umfassenden individuellen Bewertung.“
8.
Artikel 54 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Gemäß den Artikeln 26, 32, 34, 36 und 37a eingegebene Sachfahndungsausschreibungen werden gemäß Artikel 53 geprüft, wenn sie im Zusammenhang mit einer Personenausschreibung stehen.
Solche Ausschreibungen werden nur so lange wie die Personenausschreibung beibehalten.“
9.
Artikel 55 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Informationsausschreibungen gemäß Artikel 37a werden gelöscht, sobald a) die Ausschreibung gemäß Artikel 53 abgelaufen ist oder b) die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats — gegebenenfalls auch auf Vorschlag von Europol — deren Löschung beschlossen hat.“ b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Gemäß den Artikeln 26, 32, 34, 36 und 37a eingegebene Sachfahndungsausschreibungen, die im Zusammenhang mit einer Personenausschreibung stehen, werden gelöscht, wenn die Personenausschreibung gemäß diesem Artikel gelöscht wird.“
10.
Artikel 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten verarbeiten die in Artikel 20 genannten Daten nur für die Zwecke der in den Artikeln 26, 32, 34, 36, 37a, 38 und 40 genannten Ausschreibungskategorien.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Jede Verarbeitung der in Ausschreibungen nach den Artikeln 26, 32, 34, 36, 37a, 38 und 40 enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als jenen, zu denen die Ausschreibung in das SIS eingegeben wurde, muss in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen und ist nur zulässig, soweit sie zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder zur Verhütung einer schweren Straftat erforderlich ist.
Hierzu wird die vorherige Zustimmung des ausschreibenden Mitgliedstaats eingeholt.“
11.
In Artikel 74 wird folgender Absatz eingefügt: „(5a) Die Mitgliedstaaten, Europol und eu-LISA stellen der Kommission die Informationen zur Verfügung, die als Beitrag zu der Bewertung und den Berichten gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/794 erforderlich sind.“
12.
In Artikel 79 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Festlegung des Datums, ab dem die Mitgliedstaaten mit der Eingabe, Aktualisierung und Löschung von Informationsausschreibungen im SIS gemäß Artikel 37a der vorliegenden Verordnung beginnen können, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt wurden: a) Die nach der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte wurden in dem für die Anwendung der vorliegenden, durch die Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geänderten Verordnung erforderlichen Maße geändert; b) Die Mitgliedstaaten und Europol haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die erforderlichen technischen und verfahrenstechnischen Vorkehrungen zur Verarbeitung von SIS-Daten und zum Austausch von Zusatzinformationen gemäß der vorliegenden, durch die Verordnung (EU) 2022/1190 geänderten Verordnung getroffen haben; c) eu-LISA hat der Kommission mitgeteilt, dass sämtliche Tests im Hinblick auf die CS-SIS und die Interaktion zwischen CS-SIS und N.SIS erfolgreich abgeschlossen sind.
Dieser Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(*1) Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) (ABl.
L 185 vom 12.7.2022, S. 1).“ "
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.