Art. 1 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

REG_2022_1278 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten und zur Abfederung der Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt: „(7) Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Haushaltsmittel können der Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 3 neu zugewiesen werden, um die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten abzumildern und die Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern.“
2.
Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Änderungen der operationellen Programme in Bezug auf die Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 35, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 57, Artikel 66, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 3, einschließlich der Neuzuweisung von Finanzmitteln an diese zur Bewältigung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs oder zur Abmilderung der Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Fangtätigkeiten und zur Abfederung der Folgen der durch diesen Angriffskrieg verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.“
3.
Artikel 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) wenn die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeiten zwischen dem 1.
Februar und dem 31.
Dezember 2020 infolge des COVID-19-Ausbruchs erfolgt, auch für Fischereifahrzeuge, die im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei tätig sind, oder wenn sie am oder nach dem 24.
Februar 2022 infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine erfolgt, der die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigt.“ ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes unterstützt werden, ab dem 1.
Februar 2020 förderfähig, wenn sie eine Folge des COVID-19-Ausbruchs sind, oder ab dem 24.
Februar 2022, wenn sie eine Folge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sind, der die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigt.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c darf im Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden.
Diese Höchstdauer gilt nicht für die Unterstützung gemäß Buchstabe d jenes Absatzes.“
4.
Artikel 44 Absatz 4a erhält folgende Fassung: „(4a) Aus dem EMFF können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeiten infolge des COVID-19-Ausbruchs oder infolge des die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdenden oder die Rentabilität der Fischereitätigkeiten beeinträchtigenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d unter den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.“
5.
In Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Wenn erforderlich, um auf den COVID-19-Ausbruch zu reagieren oder um die Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern, können Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführte Erzeugnisse der Fischerei oder der Aquakultur oder Erzeugnisse, die unter den KN-Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a jener Verordnung fallen, lagern, aus dem EMFF unterstützt werden, sofern diese Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 jener Verordnung gelagert werden und folgende Bedingungen erfüllt sind:“.
6.
Artikel 67 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Absatz 1 genannte Unterstützung wird am 31.
Dezember 2020 eingestellt, es sei denn, sie dient zur Abfederung der Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß dem vorliegenden Artikel unterstützt werden, ab dem 1.
Februar 2020 förderfähig, wenn sie als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch erfolgen, und ab dem 24.
Februar 2022, wenn sie der Abfederung der Folgen der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen dienen.“
7.
In Artikel 68 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Aus dem EMFF unterstützt werden können finanzielle Entschädigung für Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor für Einkommensverluste sowie für zusätzliche Kosten, die ihnen aufgrund der Marktstörungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen entstehen.
Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes unterstützt werden, ab dem 24.
Februar 2022 förderfähig.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Entschädigung wird im Einklang mit Artikel 96 berechnet.“
8.
Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) das Vorhaben die Gewährung von Unterstützung nach Artikel 33 oder Artikel 34 oder Ausgleichszahlungen nach Artikel 54, Artikel 55, Artikel 56 Artikel 68 Absatz 3 oder Artikel 69 Absatz 3 betrifft;“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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