ErwGr. 9

REG_2022_1290 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlormequat, Dodin, Nikotin, Profenofos und Spodoptera exigua Multikapsid-Nucleopolyhedrovirus (SeMNPV), Isolat BV-0004 in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Aufgrund von Überwachungsdaten, aus denen hervorgeht, dass infolge früherer Verwendungen Rückstände in den Bäumen persistieren, wurde mit der Verordnung (EU) 2017/693 auch ein vorläufiger RHG für Chlormequat in Birnen festgelegt, und zwar in Höhe von 0,07 mg/kg. Der vorläufige RHG wurde bis zur Vorlage von Überwachungsdaten zum Vorkommen dieses Stoffes im betreffenden Erzeugnis mit Geltungsdauer bis zum 13. April 2021 festgelegt. Die Behörde, die Mitgliedstaaten und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in Birnen immer noch Rückstände dieses Stoffes in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze auftreten. Daher ist es angebracht, den Chlormequatgehalt in Birnen weiterhin zu überwachen und die Geltungsdauer des genannten vorläufigen RHG um sieben Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung zu verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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