ErwGr. 5

REG_2022_1324 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzovindiflupyr, Boscalid, Fenazaquin, Fluazifop-P, Flupyradifuron, Fluxapyroxad, Fosetyl-Al, Isofetamid, Metaflumizon, Pyraclostrobin, Spirotetramat, Thiabendazol und Tolclofos-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Des Weiteren stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) in Bezug auf Thiabendazol bei Süßkartoffeln ein potenzielles akutes Risiko hinsichtlich der Aufnahme fest (6). Daher wird der betreffende CXL nicht als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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