ErwGr. 10

REG_2022_1363 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2,4-D, Azoxystrobin, Cyhalofop-butyl, Cymoxanil, Fenhexamid, Flazasulfuron, Florasulam, Fluroxypyr, Iprovalicarb und Silthiofam in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Fluroxypyr legte der Antragsteller solche Angaben zu den Analysemethoden, zur Lagerungsstabilität, zur Wartezeit bis zur Ernte und zu Rückstandsuntersuchungen für Äpfel und Zwiebeln vor. Außerdem legte er zusätzliche Informationen zu den in den Rückstandsuntersuchungen für Thymian angewandten Analysemethode vor. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass diesbezüglich nunmehr ausreichende Informationen vorliegen (10) , (11). Daher sollten für diese Erzeugnisse die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den jeweiligen von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass in Bezug auf die Analysemethoden für Knoblauch und Schalotten ausreichende Informationen vorliegen, für Porree, Getreide, Kräutertees aus Blüten und Zuckerrohre dagegen keine ausreichenden Angaben vorliegen und weitere Überlegungen zum Risikomanagement notwendig sind. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass nur teilweise Angaben in Bezug auf die Lagerungsstabilität und den Metabolismus für Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren, essbare Schlachtnebenerzeugnisse), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren, essbare Schlachtnebenerzeugnisse) und Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) vorgelegt wurden und weitere Überlegungen zum Risikomanagement erforderlich sind. Im endgültigen Überprüfungsbericht (12) für diesen Stoff wurde der Schluss gezogen, dass die verfügbaren Daten ausreichten, um auch diese Datenlücken zu schließen. Daher sollten für diese Erzeugnisse die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden, und das Erfordernis der Vorlage weiterer Daten sollte aus dem genannten Anhang gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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