Anhang II

REG_2022_1379 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mittelschweren und schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen sowie der Einbeziehung von Elektrofahrzeugen und anderen neuen Technologien

Anhang II wird wie folgt geändert:
(1)in Nummer 1.1.1 erhält Buchstabe c folgende Fassung: „c) mittels des Vergleichs von kryptografischen Hashes überprüfen können, ob die für die Simulation verwendeten Eingabedateien von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen bzw. Familien von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen mit den Eingabedateien der Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten oder Systeme bzw. Familien von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen übereinstimmen, für die eine Zertifizierung erteilt wurde“;
„c) mittels des Vergleichs von kryptografischen Hashes überprüfen können, ob die für die Simulation verwendeten Eingabedateien von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen bzw. Familien von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten oder Systemen mit den Eingabedateien der Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten oder Systeme bzw. Familien von Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten und Systemen übereinstimmen, für die eine Zertifizierung erteilt wurde“;
(2)Nummer 2.1 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die identische Anwendung der in der Demonstrationsphase angewandten Verfahren in allen Produktionsanlagen, in denen die zum betreffenden Anwendungsfall gehörenden Fahrzeuge hergestellt werden“; (b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a umfasst die Überprüfung die Bestimmung der CO 2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mindestens einem Fahrzeug aus jeder Produktionsanlage, für das die Genehmigung beantragt wurde.“;
(a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die identische Anwendung der in der Demonstrationsphase angewandten Verfahren in allen Produktionsanlagen, in denen die zum betreffenden Anwendungsfall gehörenden Fahrzeuge hergestellt werden“;
„b) die identische Anwendung der in der Demonstrationsphase angewandten Verfahren in allen Produktionsanlagen, in denen die zum betreffenden Anwendungsfall gehörenden Fahrzeuge hergestellt werden“;
(b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a umfasst die Überprüfung die Bestimmung der CO 2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mindestens einem Fahrzeug aus jeder Produktionsanlage, für das die Genehmigung beantragt wurde.“;
(3)Anlage 1 ABSCHNITT I wird wie folgt geändert: (a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Name und Anschrift des Fahrzeugherstellers:“; (b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Erfasster Anwendungsfall:“;
(a) Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Name und Anschrift des Fahrzeugherstellers:“;
„1. Name und Anschrift des Fahrzeugherstellers:“;
(b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Erfasster Anwendungsfall:“;
„3. Erfasster Anwendungsfall:“;
(4)Anlage 2 ABSCHNITT I Nummern 0.1, 0.2 und 0.3 erhalten folgende Fassung: „0.1. Name und Anschrift des Fahrzeugherstellers: 0.2. Produktionsanlagen und/oder Fertigungsstätten die die in Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission ( genannten Verfahren für den Betrieb des Simulationsinstruments eingerichtet wurden:*1) 0.3. Erfasster Anwendungsfall: ( *1)ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1.“."
„0.1. Name und Anschrift des Fahrzeugherstellers:
0.2. Produktionsanlagen und/oder Fertigungsstätten die die in Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission ( genannten Verfahren für den Betrieb des Simulationsinstruments eingerichtet wurden:*1)
0.3. Erfasster Anwendungsfall:
(*1) ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1.“.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anhang II REG_2022_1379 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anhang II REG_2022_1379 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.