Art. 2

REG_2022_1406 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Methoxyfenozid, Propoxur, Spinosad und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 28. Februar 2023 in der Union hergestellt wurden oder in die Union eingeführt wurden, mit Ausnahme von Methoxyfenozid in Birnen, Pfirsichen, Äpfeln und Brokkoli, von Propoxur auf allen Erzeugnissen und von Thiram auf allen Erzeugnissen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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