ErwGr. 9

REG_2022_1406 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Methoxyfenozid, Propoxur, Spinosad und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Thiram legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme (8) zu den geltenden RHG vor. Thiram ist in der Union nicht länger zugelassen, und alle Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung für Thiram festgelegten RHG gestrichen werden. Die Behörde bewertete außerdem die geltenden Einfuhrtoleranzen für Thiram, konnte aber in Ermangelung toxikologischer Daten für seinen Metaboliten M1 die Bewertung des Risikos für die Verbraucher nicht abschließen und kam zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Aus Sicht des Risikomanagements ist angesichts des Fehlens solcher Daten und unter Berücksichtigung der Gründe für die Nichterneuerung der Genehmigung für Thiram für alle Erzeugnisse ein Risiko für die Verbraucher nicht auszuschließen, und die RHG sollten in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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