Art. 3 – Übergangsregelungen für bestimmte Verfahren für Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe enthalten, die Mikroorganismen sind

REG_2022_1439 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 hinsichtlich der für Wirkstoffe vorzulegenden Informationen und der spezifischen Datenanforderungen für Mikroorganismen

(1)In Bezug auf die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die Mikroorganismen sind, gilt für die Antragsteller Folgendes, wenn die Dossiers gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden oder wenn gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf der Grundlage von Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung keine Erneuerung der Genehmigung beschlossen wurde: a) Sie legen die Daten im Einklang mit Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung vor, es sei denn, sie handeln gemäß Buchstabe b dieses Absatzes; b) sie können sich dafür entscheiden, die Daten ab dem 21. November 2022 im Einklang mit Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung vorzulegen.
(2)Entscheiden sich die Antragsteller für die Option in Absatz 1 Buchstabe b, so geben sie bei Übermittlung des entsprechenden Antrags schriftlich an, dass sie diese Option gewählt haben. Diese Entscheidung kann anschließend für das betreffende Verfahren nicht mehr geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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