ErwGr. 17

REG_2022_1465 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aromastoffe

Die Antragsteller verpflichteten sich, die angeforderten neuen Daten bis zum 30. September 2016 vorzulegen. In Erwartung der Vorlage der zusätzlichen Daten, der Bewertung der Genotoxizität dieser Stoffe durch die Behörde, der möglichen vollständigen Bewertung dieser Stoffe gemäß dem Verfahren des Gremiums der Behörde und des Abschlusses des anschließenden Regulierungsverfahrens hat die Kommission die Verordnung (EU) 2017/378 (14) erlassen, mit der die Verwendung dieser Aromastoffe begrenzt wird, während ihr Status als Stoffe, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, beibehalten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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