Art. 1

REG_2022_148 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe und anderer Tätigkeiten zur Deckung der Grundbedürfnisse der Menschen in Afghanistan zu gewährleisten oder diese Tätigkeiten zu unterstützen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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