ErwGr. 11

REG_2022_1531 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln und zur Berichtigung der Verordnung

Die zusätzliche Bedingung, die mit der Verordnung (EU) 2021/1902 in Bezug auf die theoretische Höchstkonzentration von Formaldehyd in Anhang V Eintrag 51 Spalte h der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen wurde, wurde irrtümlicherweise etwas anders formuliert als die Bedingung in den Anmerkungen 8 und 9 zur CMR-Einstufung von „Natrium-N-(hydroxymethyl)glycinat“. Um das Verbot dieses Stoffes in kosmetischen Mitteln auf der Grundlage der CMR-Einstufung korrekt wiederzugeben, sollte die Formulierung der Bedingungen angeglichen und Eintrag 51 entsprechend angepasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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