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REG_2022_1531 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln und zur Berichtigung der Verordnung

Für den Stoff „Methyl-2-hydroxybenzoat“ (CAS-Nr. 119-36-8) mit der Bezeichnung „Methylsalicylat“ im Internationalen Verzeichnis für Kosmetikbestandteile (INCI), der als CMR-Stoff der Kategorie 2 (reproduktionstoxisch) eingestuft wurde, wurde am 25. Mai 2021 ein Antrag auf Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 betreffend die Verwendung dieses Stoffes als Duftinhaltsstoff in verschiedenen kosmetischen Mitteln gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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