Art. 1

REG_2022_1621 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3 Abweichend von Artikel 2 gelten die dort genannten Verbote nicht für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten, a) die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), der Missionen der Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen sowie Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die gemäß Buchstabe b im Voraus angekündigte Ausbildung und Hilfe bereitstellen, oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind; b) die Lieferungen von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschließlich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik und der zivilen Strafverfolgungsbehörden des Staates betreffen, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind, in Abstimmung mit der MINUSCA und sofern die Bereitstellung der Hilfe und der Dienste dem Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurde; c) die Lieferungen von nichtletalem militärischen Gerät betreffen, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sofern die Bereitstellung solcher Hilfe oder Dienste dem Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurde; d) die Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, betreffen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird; e) die Lieferungen von Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und Ausrüstung für die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der zivilen staatlichen Strafverfolgungsbehörden, betreffen, sofern diese Waffen, Munition, Fahrzeuge oder Ausrüstung ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Sicherheitssektorreform in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind und die Bereitstellung solcher Hilfe oder Dienste dem Sanktionsausschuss im Voraus angekündigt wurde.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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