ErwGr. 4

REG_2022_175 · zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für Verbringungen von zur Zucht bestimmten Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland

Bis zum Inkrafttreten des Austrittsabkommens wurden Schätzungen zufolge jährlich etwa 8 000 Zuchtschafe innerhalb des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland verbracht, wobei es sich hauptsächlich um die Verbringung von Tieren der Rasse Scottish Blackface von Großbritannien nach Nordirland handelte; hierauf fanden die Vorschriften über den Handel innerhalb der Union und über die Einfuhr in die Union keine Anwendung. Viele der Betriebe, die normalerweise Handel mit Schafen zwischen Großbritannien und Nordirland treiben, sind derzeit nicht als Haltungsbetriebe mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt. Außerdem weist nur ein geringer Anteil der Schafe der Rasse Scottish Blackface den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR auf. Daher wurde der traditionelle Handel mit Zuchtschafen von Großbritannien nach Nordirland durch das Inkrafttreten des Austrittsabkommens erheblich beeinträchtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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