Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
1.folgende Überschrift wird nach dem Titel „Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1“ angefügt: „Teil A“;
2.in „Kategorie VIII — Verschiedene Gegenstände“ werden die folgenden Gegenstände hinzugefügt: „X.A.VIII.020 Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt: a) Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, b) Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Unternummer X.A.VIII.020.a erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten, oder Anmerkung: Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile: 1.
Einheiten, die Elektroschocks erzeugen, 2.
Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und 3.
Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden. c) Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.
X.A.VIII.021 Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt: a) Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z.
B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum, Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.
Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 3: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen. b) Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4), c) Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6), d) Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten, Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.
Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde. e) Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mithilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden, oder Anmerkung: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummer X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen. f) Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.
Anmerkung 2: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.
X.A.VIII.022 Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt: a) Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —: 1.
Amobarbital (CAS-Nr. 57-43-2), 2.
Amobarbital-Natrium (CAS-Nr. 64-43-7), 3.
Pentobarbital (CAS-Nr. 76-74-4), 4.
Pentobarbital-Natrium (CAS-Nr. 57-33-0), 5.
Secobarbital (CAS-Nr. 76-73-3), 6.
Secobarbital-Natrium (CAS-Nr. 309-43-3), 7.
Thiopental (CAS-Nr. 76-75-5) oder 8.
Thiopental-Natrium (CAS-Nr. 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium. b) Erzeugnisse, die eines der von der Unternummer X.A.VIII.022.a erfassten Barbiturate enthalten.“;
„X.A.VIII.020 Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt: a) Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen, b) Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Unternummer X.A.VIII.020.a erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten, oder Anmerkung: Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile: 1.
Einheiten, die Elektroschocks erzeugen, 2.
Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und 3.
Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden. c) Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.
a)Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich — aber nicht beschränkt auf — Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen,
b)Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Unternummer X.A.VIII.020.a erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten, oder Anmerkung: Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile: 1.
Einheiten, die Elektroschocks erzeugen, 2.
Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und 3.
Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.
1.
Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,
2.
Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und
3.
Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.
c)Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.
X.A.VIII.021 Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt: a) Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z.
B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum, Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.
Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 3: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen. b) Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4), c) Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6), d) Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten, Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.
Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde. e) Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mithilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden, oder Anmerkung: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummer X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen. f) Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.
Anmerkung 2: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.
a)Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z.
B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum, Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.
Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen — selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten —, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 3: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.
b)Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4),
c)Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6),
d)Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten, Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.
Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde.
e)Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mithilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden, oder Anmerkung: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummer X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.
f)Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.
Anmerkung 2: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.
X.A.VIII.022 Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt: a) Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —: 1.
Amobarbital (CAS-Nr. 57-43-2), 2.
Amobarbital-Natrium (CAS-Nr. 64-43-7), 3.
Pentobarbital (CAS-Nr. 76-74-4), 4.
Pentobarbital-Natrium (CAS-Nr. 57-33-0), 5.
Secobarbital (CAS-Nr. 76-73-3), 6.
Secobarbital-Natrium (CAS-Nr. 309-43-3), 7.
Thiopental (CAS-Nr. 76-75-5) oder 8.
Thiopental-Natrium (CAS-Nr. 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium. b) Erzeugnisse, die eines der von der Unternummer X.A.VIII.022.a erfassten Barbiturate enthalten.“;
a)Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich — aber nicht beschränkt auf —: 1.
Amobarbital (CAS-Nr. 57-43-2), 2.
Amobarbital-Natrium (CAS-Nr. 64-43-7), 3.
Pentobarbital (CAS-Nr. 76-74-4), 4.
Pentobarbital-Natrium (CAS-Nr. 57-33-0), 5.
Secobarbital (CAS-Nr. 76-73-3), 6.
Secobarbital-Natrium (CAS-Nr. 309-43-3), 7.
Thiopental (CAS-Nr. 76-75-5) oder 8.
Thiopental-Natrium (CAS-Nr. 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.
1.
Amobarbital (CAS-Nr. 57-43-2),
2.
Amobarbital-Natrium (CAS-Nr. 64-43-7),
3.
Pentobarbital (CAS-Nr. 76-74-4),
4.
Pentobarbital-Natrium (CAS-Nr. 57-33-0),
5.
Secobarbital (CAS-Nr. 76-73-3),
6.
Secobarbital-Natrium (CAS-Nr. 309-43-3),
7.
Thiopental (CAS-Nr. 76-75-5) oder
8.
Thiopental-Natrium (CAS-Nr. 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.
b)Erzeugnisse, die eines der von der Unternummer X.A.VIII.022.a erfassten Barbiturate enthalten.“;
3.in „Kategorie IX – Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung“ Abschnitt „X.C.IX.001 Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur“ Buchstabe b „In einer Konzentration größer/gleich 90 Gew.-%“ werden die folgenden Gegenstände hinzugefügt: „39.
Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6), 40.
Bariumchlorid (CAS-Nr. 10361-37-2), 41.
Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9), 42. 3,3-Dimethyl-1-Buten (CAS-Nr. 558-37-2), 43. 2,2-Dimethylpropanal (CAS-Nr. 630-19-3), 44. 2,2-Dimethylpropylchlorid (CAS-Nr. 753-89-9), 45. 2-Methylbuten (CAS-Nr. 26760-64-5), 46. 2-Chlor-3-Methylbutan (CAS-Nr. 631-65-2), 47. 2,3-Dimethyl-2,3-Butanediol (CAS-Nr. 76-09-5), 48. 2-Methyl-2-Buten (CAS-Nr. 513-35-9), 49.
Butyllithium (CAS-Nr. 109-72-8), 50.
Methylmagnesiumbromid (CAS-Nr. 75-16-1), 51.
Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0), 52.
Diethanolamin (CAS-Nr. 111-42-2), 53.
Dimethylcarbonat (CAS-Nr. 616-38-6), 54.
Methyldiethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 54060-15-0), 55.
Diethylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 660-68-4), 56.
Diisopropylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 819-79-4), 57. 3-Chinuclidinon-Hydrochlorid (CAS-Nr. 1193-65-3), 58. 3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 6238-13-7), 59.
(R)-3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 42437-96-7), 60.
N,N-Diethylethanolamin (CAS-Nr. 14426-20-1);“;
„39.
Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6),
40.
Bariumchlorid (CAS-Nr. 10361-37-2),
41.
Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9),
42.3,3-Dimethyl-1-Buten (CAS-Nr. 558-37-2),
43.2,2-Dimethylpropanal (CAS-Nr. 630-19-3),
44.2,2-Dimethylpropylchlorid (CAS-Nr. 753-89-9),
45.2-Methylbuten (CAS-Nr. 26760-64-5),
46.2-Chlor-3-Methylbutan (CAS-Nr. 631-65-2),
47.2,3-Dimethyl-2,3-Butanediol (CAS-Nr. 76-09-5),
48.2-Methyl-2-Buten (CAS-Nr. 513-35-9),
49.
Butyllithium (CAS-Nr. 109-72-8),
50.
Methylmagnesiumbromid (CAS-Nr. 75-16-1),
51.
Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0),
52.
Diethanolamin (CAS-Nr. 111-42-2),
53.
Dimethylcarbonat (CAS-Nr. 616-38-6),
54.
Methyldiethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 54060-15-0),
55.
Diethylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 660-68-4),
56.
Diisopropylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 819-79-4),
57.3-Chinuclidinon-Hydrochlorid (CAS-Nr. 1193-65-3),
58.3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 6238-13-7),
59.
(R)-3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 42437-96-7),
60.
N,N-Diethylethanolamin (CAS-Nr. 14426-20-1);“;
4.der folgende Teil wird hinzugefügt: „Teil B (1) Halbleiterbauelemente KN-Code Beschreibung 8541 10 Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED) 8541 21 Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W 8541 29 Andere Transistoren, andere als Fototransistoren 8541 49 Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente) 8541 51 andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Transducer 8541 59 andere Halbleiterbauelemente 8541 90 Halbleiterbauelemente: Teile (2) Elektronische integrierte Schaltungen KN-Code Beschreibung 8542 31 Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen 8542 32 Speicher 8542 33 Verstärker 8542 39 Andere elektronische integrierte Schaltungen 8542 90 elektronische integrierte Schaltungen: Teile (3) Fotoapparate KN-Code Beschreibung 9006 30 Fotoapparate ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt“
KN-Code Beschreibung
8541 10 Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)
8541 21 Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W
8541 29 Andere Transistoren, andere als Fototransistoren
8541 49 Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente)
8541 51 andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Transducer
8541 59 andere Halbleiterbauelemente
8541 90 Halbleiterbauelemente: Teile
KN-Code Beschreibung
8542 31 Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen
8542 32 Speicher
8542 33 Verstärker
8542 39 Andere elektronische integrierte Schaltungen
8542 90 elektronische integrierte Schaltungen: Teile
KN-Code Beschreibung
9006 30 Fotoapparate ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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