Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2aa (1) Es ist verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2)Es ist verboten, a) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen, b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.
(*1) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl.
L 94 vom 30.3.2012, S. 1).“ "
2.
In Artikel 3c wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) In Bezug auf die in Anhang XI Teil A aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung – bis zum 28.
März 2022 – von Verträgen, die vor dem 26.
Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) In Bezug auf die in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung – bis zum 6.
November 2022 – von Verträgen, die vor dem 7.
Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(6a) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht.“
3.
Artikel 3ea wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt nach dem 8.
April 2023 für jedes Schiff, das vom russischen Schiffsregister zertifiziert ist.“ b) In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(3) Für die Zwecke dieses Artikels – mit Ausnahme von Absatz 1a – bezeichnet der Ausdruck ‚Schiff‘“. c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.“ d) In Absatz 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für:“. e) der folgende Absatz wird eingefügt: „5b) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse genehmigen, soweit das Schiff a) die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt hat, die ursprünglich vor dem 24.
Februar 2022 erfolgte, b) sein Recht, die Flagge des zugrunde liegenden Registers eines Mitgliedstaats zu führen, vor dem 31.
Januar 2023 wieder erworben hat und c) sich nicht im Eigentum eines russischen Staatsangehörigen oder einer nach dem Recht der Russischen Föderation gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet oder nicht von einem russischen Staatsangehörigen oder einer nach dem Recht der Russischen Föderation gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gechartert, betrieben oder anderweitig kontrolliert wird.“
4.
Artikel 3g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30.
September 2023 einzuführen oder unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1.
April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1.
Oktober 2024 für den KN-Code 7207 12 10.“ b) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b, c und d bereitzustellen.“ c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) In Bezug auf die in Anhang XVII Teil A aufgeführten Güter und unabhängig davon, ob diese in Teil B jenes Anhangs gelistet sind, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für die Erfüllung – bis zum 17.
Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 16.
März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ d) Folgende Absätze werden angefügt: „(3) In Bezug auf die in Anhang XVII Teil B aufgeführten Güter, die nicht in Teil A jenes Anhangs aufgeführt sind, und unbeschadet des Absatzes 4, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für die Erfüllung – bis zum 8.
Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 7.
Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
Diese Bestimmung gilt nicht für Güter der KN-Codes 7207 11 und 7207 12 10, für die die Absätze 4 und 5 Anwendung finden.
(4)Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 7207 12 10: a) 3 747 905 Tonnen zwischen dem 7.
Oktober 2022 und dem 30.
September 2023; b) 3 747 905 Tonnen zwischen dem 1.
Oktober 2023 und dem 30.
September 2024 (5) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7207 11: a) 487 202 Tonnen zwischen dem 7.
Oktober 2022 und dem 30.
September 2023; b) 85 260 Tonnen zwischen dem 1.
Oktober 2023 und dem 31.
Dezember 2023; c) 48 720 Tonnen zwischen dem 1.
Januar 2024 und dem 31.
März 2024 (6) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4 und 5 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (*2) vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
(7)Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
(8)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 7 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(*2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.
November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“ "
5.
Artikel 3i wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung „(3) In Bezug auf die in Anhang XXI Teil A aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 10.
Juli 2022 – von Verträgen, die vor dem 9.
April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ b) Folgende Absätze werden eingefügt: „(3a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
(3b)In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 8.
Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 7.
Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3c)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.“ c) Folgender Absatz wird angefügt: „(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3c erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
6.
Artikel 3j Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, Kohleerzeugnisse und andere Erzeugnisse, die in Anhang XXII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.“
7.
Artikel 3k wird wie folgt geändert: a) folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) In Bezug auf in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 2701, 2702, 2703 und 2704 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung – bis zum 8.
Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 7.
Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ b) in Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.“
8.
Artikel 3n wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 4.
Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bis zum a) 5.
Dezember 2022 im Falle von Rohöl des KN-Codes 2709 00, b) 5.
Februar 2023 im Falle von Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710.“ b) Folgende Absätze werden angefügt: „(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Zahlung von Versicherungsleistungen nach dem 5.
Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder nach dem 5.
Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 auf der Grundlage von Versicherungsverträgen, die vor dem 4.
Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht.
(4)Es ist verboten, ab dem 5.
Dezember 2022 Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder ab dem 5.
Februar 2023 Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die in Anhang XXV aufgeführt sind und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, in Drittländer zu befördern, auch nicht durch Umladungen zwischen Schiffen.
(5)Das Verbot nach Absatz 4 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gemäß Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe a jenes Beschlusses.
Ab dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gilt das Verbot gemäß Absatz 4 für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht für die Beförderung von in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern a) die Beförderung auf der Grundlage eines vor jenem Tag des Inkrafttretens geschlossenen Vertrags erfolgt und b) der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Preis lag.
(6)Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht a) ab dem 5.
Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5.
Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis je Barrel für diese Erzeugnisse den in Anhang XXVIII festgelegten Preis nicht übersteigt, b) für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen. c) für die Beförderung der in Anhang XXIX aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung.
(7)Für den Fall, dass ein Schiff nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP Rohöl oder Erdölerzeugnisse nach Absatz 4 befördert hat, deren Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Kauf über dem in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Preis lag, ist es fortan verboten, die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen durch dieses Schiff zu erbringen.
(8)Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.“
9.
Artikel 5aa wird wie folgt geändert: a) der folgende Absatz wird eingefügt: „(1a) Es ist ab dem 22.
Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung – bis zum 15.
Mai 2022 – von Verträgen, die vor dem 16.
März 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang XIX Teil A geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ c) Absatz 2a erhält folgende Fassung: „(2a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil A genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15.
Mai 2022 ausgeführt wurden.“ d) Folgende Absätze werden eingefügt: „(2b) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung – bis zum 8.
Januar 2023 – von Verträgen, die vor dem 7.
Oktober 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang XIX Teil B geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(2c)Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil B genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 8.
Januar 2023 ausgeführt wurden.“ e) Folgender Absatz wird angefügt: „(4) Abweichend von dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) wird die Anerkennung des russischen Schiffsregisters durch die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und der Richtlinie (EU) 2016/1629 entzogen.
(*3) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl.
L 131 vom 28.5.2009, S. 11)." (*4) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl.
L 252 vom 16.9.2016, S. 118).“ "
10.
Artikel 5b Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen.“
11.
Artikel 5m Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt.“
12.
Artikel 5n erhält folgende Fassung: „Artikel 5n (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für a) die Regierung Russlands oder b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
(2)Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für a) die Regierung Russlands oder b) in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
(3)Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 4.
Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5.
Juli 2022 zu beenden.
(4)Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 7.
Oktober 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 8.
Januar 2023 zu beenden.
(5)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.
(6)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern wenn die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (*5) im Einklang steht.
(7)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.
(8)Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.
(9)Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Softwareaktualisierungen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe d hinsichtlich der in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse erlaubt sind, erforderlich sind.
(10)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für a) humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen, b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland, oder c) die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
(11)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für a) die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union; b) die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind; c) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, oder d) die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.
(12)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 10 und 11 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(*5) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17.
März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl.
L 78 vom 17.3.2014, S. 6).“."
13.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a Die Kommission ändert: a) Anhang XXVIII gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung des auf der Grundlage des von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preises und b) Anhang XXIX gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung der Liste befreiter Energieprojekte auf der Grundlage objektiver Auswahlkriterien, die von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbart wurden.“
14.
Anhang VII wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
15.
Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
16.
Anhang XI wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
17.
Anhang XVII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
18.
Anhang XIX wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
19.
Anhang XXI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.
20.
Anhang XXIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
21.
Anhang XXVIII wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.
22.
Anhang XXIX wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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