ErwGr. 10

REG_2022_1904 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Kommission sollte den Rat bei der Bewertung, ob eine Preisobergrenze eingeführt werden soll, uneingeschränkt unterstützen, unter anderem durch die Einberufung von Koordinierungssitzungen mit den Mitgliedstaaten und Vertretern der betroffenen Industriezweige. Im Anschluss an das Inkrafttreten des ersten Ratsbeschlusses, mit dem die Preisobergrenze zur Anwendung gelangt, wird die Kommission weiterhin solche Sitzungen einberufen, um unter anderem mögliche Praktiken zur Umgehung der Preisobergrenze, wie etwa das Ausflaggen von Schiffen, und ihre Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Preisobergrenzenmechanismus zu bewerten, und geeignete Lösungen vorschlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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