ErwGr. 8

REG_2022_1922 · zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe hinsichtlich der Spezifikationen für Rebaudioside M, D und AM, die durch enzymatische Konversion von gereinigten Blattextrakten der Steviapflanze gewonnen werden, und der Spezifikationen für Rebaudiosid M, das durch Enzymmodifikation von Steviolglycosiden aus Stevia (E 960c(i)) gewonnen wird

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) bewertete die Sicherheit von Steviolglycosid-Zubereitungen, die durch enzymatische Biokonversion von hochreinem Rebaudiosid A oder Steviosid aus Blattextrakten der Steviapflanze gewonnen wurden und verabschiedete am 22. Juni 2021 eine Stellungnahme (4) dazu. Die Behörde war der Auffassung, dass keine Sicherheitsbedenken für die Verwendung von Steviolglycosiden mit hohem Gehalt an Rebaudiosid M, Rebaudiosid D und Rebaudiosid AM als Lebensmittelzusatzstoffe vorliegen, wenn sie im Rahmen des beschriebenen Verfahrens gewonnen werden. Die Behörde war der Auffassung, dass die Exposition gegenüber Rebaudiosid AM (berechnet als Stevioläquivalent) nicht höher sein wird als die Exposition gegenüber Steviolglycosiden (E 960a), wenn sie durch Rebaudiosid AM ersetzt werden. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass die bestehende zulässige tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake — ADI) von 4 mg/kg Körpergewicht/Tag, die für die in Anhang A der am 24. März 2020 (5) angenommenen Stellungnahme in Stevioläquivalenten aufgeführten 60 Stevioglycoside gilt, auch auf die Rebaudioside M, D und AM angewendet werden kann, die durch die erwähnte enzymatische Biokonversion hergestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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