Art. 2 – Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

REG_2022_2036 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind

Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:
1.Artikel 45d Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, so berechnen die jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Betrag für die Zwecke des Artikels 45h Absatz 2 a) für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die — wäre sie in der Union niedergelassen — eine Abwicklungseinheit wäre; b) für das Unionsmutterunternehmen, als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.“
2.Artikel 45f Absatz 6 wird gestrichen.
3.Artikel 45h Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit, die Teil desselben G-SRI sind, um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen -Abwicklungseinheiten wären, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden — soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar — die Anwendung des Artikels 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten und der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge. Eine solche Anpassung kann unter folgenden Umständen erfolgen: a) die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern erfolgen, indem die Höhe der Anforderung angepasst wird; b) die Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die — wären sie in der Union niedergelassen — Abwicklungseinheiten wären, genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.“
4.In Artikel 129 wird folgender Absatz angefügt: „Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2022 die Auswirkungen der indirekten Zeichnung von Instrumenten, die für die Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Arten von Bankengruppenstrukturen, einschließlich Fällen, in denen Gruppen zwischen der als Abwicklungseinheit identifizierten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen eine operativ tätige Gesellschaft haben. Sie prüft insbesondere Folgendes: a) die Möglichkeit, Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, die Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis zu gestatten; b) die Behandlung gemäß den Vorschriften über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass sie im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren sind; c) die Angemessenheit einer Begrenzung des Betrags der gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen Abzüge. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt, wobei der Geltungsbeginn des Artikels 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt wird.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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