ErwGr. 13

REG_2022_2036 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind

Um mögliche unbeabsichtigte Folgen der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, einschließlich der neuen Abzugsregelung, gebührend zu bewerten und eine verhältnismäßige Behandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Arten von Bankengruppenstrukturen, insbesondere Instituten, die zwischen der Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen eine operativ tätige Gesellschaft haben, und für Unternehmen, deren Abwicklungsplan im Falle eines Ausfalls ihre Liquidierung im Wege eines normalen Insolvenzverfahrens vorsieht, sollte die Kommission die Umsetzung der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen durch die verschiedenen Arten von Bankengruppenstrukturen so bald wie möglich überprüfen. Die Kommission sollte mögliche strukturelle Lösungen für festgestellte Probleme gebührend prüfen, z. B. die Ausweitung der Möglichkeit für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, ihre MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Der begleitende Gesetzgebungsvorschlag, den die Kommission gegebenenfalls annimmt, sollte den Zeitpunkt der Anwendung der speziellen Behandlung für die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen gebührend berücksichtigen, damit sie umgesetzt werden kann bevor Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt. Ein solcher Gesetzgebungsvorschlag sollte vorzugsweise speziell diesem Zweck gewidmet sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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