Um sicherzustellen, dass die Abzugsregelung verhältnismäßig bleibt, sollten zwischengeschaltete Unternehmen wählen können, mit welcher Kombination von Instrumenten aus Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sie den Erwerb von Eigentum an für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen finanzieren. Dies würde es zwischengeschalteten Unternehmen ermöglichen, Abzüge im Zusammenhang mit Eigenmitteln vollständig zu vermeiden, solange sie ausreichend berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten begeben haben. Die Abzüge sollten daher zunächst auf die Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten der zwischengeschalteten Unternehmen angewandt werden. Ist das zwischengeschaltete Unternehmen verpflichtet, die interne MREL gemäß der Richtlinie 2014/59/EU auf individueller Basis einzuhalten, so sollten die Abzüge auf die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angewandt werden, die die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 der genannten Richtlinie erfüllen. Übersteigt der in Abzug zu bringende Betrag den Betrag der Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten der zwischengeschalteten Unternehmen, so sollte der verbleibende Betrag von deren Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals in Abzug gebracht werden, beginnend mit Posten des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 66 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. In diesem Fall ist es erforderlich, dass die Abzüge in Höhe des verbleibenden Betrags auch bei der Berechnung der Eigenmittel für die Zwecke der Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) vorgenommen werden. Andernfalls könnten die Solvabilitätskoeffizienten der zwischengeschalteten Unternehmen, die statt berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Eigenmittel begeben haben, um den Erwerb von Eigentum an für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen zu finanzieren, zu hoch angesetzt sein. Indem die Behandlung von Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen für Aufsichts- und Abwicklungszwecke angeglichen wird, wird zudem eine übermäßige Zunahme der Komplexität vermieden, da Institute für Aufsichts- und Abwicklungszwecke weiterhin nur einen Gesamtrisikobetrag und eine Gesamtrisikopositionsmessgröße berechnen, melden und offenlegen könnten. Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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