Art. 1 – Änderungen der Verordnung (EU) 2019/833

REG_2022_2037 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik

Die Verordnung (EU) 2019/833 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) wenn ein Fangverbot gilt (Moratorium) oder wenn die für diesen Bestand eröffnete Quote „Sonstige“ vollständig ausgeschöpft ist: 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, in Bezug auf die Vertragsparteien, die die Inanspruchnahme der Quote „Sonstige“ gemäß Artikel 6 mitgeteilt haben;“.
2.
Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) jeder Mitgliedstaat prüft in seinen Häfen mindestens 50 % der Anlandungen oder Umladungen von Kabeljaufängen aus der Division 3M und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn dem NAFO-Exekutivsekretär, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, innerhalb von 12 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde.
In diesem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen diese Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben.
Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden.“
3.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) jeder Mitgliedstaat prüft in seinen Häfen jede Anlandung von Schwarzem Heilbutt, wenn die Menge dieses Bestands an Bord entweder mehr als 5 % der Gesamtfangmenge oder mehr als 2 500 kg ausmacht, und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn dem NAFO-Exekutivsekretär, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde.
In dem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen diese Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben.
Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden.“
4.
Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der EFCA (mit Kopie an die Kommission) spätestens am 1.
November jedes Jahres die folgenden Informationen, die diese dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt: a) die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die als Kontaktstelle für die unverzügliche Mitteilung von Verstößen im Regelungsbereich dient, und nachfolgende Änderungen dieser Informationen spätestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung; b) die Namen der Inspektoren und Inspektorenanwärter sowie Name, Rufzeichen und Kommunikations-Kontaktdaten jeder Inspektionsplattform, die er der Regelung zugewiesen hat.
Er teilt Änderungen der so notifizierten Angaben soweit möglich mindestens 60 Tage im Voraus mit.“
5.
Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Befischung mit einer nicht zugelassenen Maschenöffnung oder einem unzulässigen Abstand zwischen den Gitterstäben eines Sortiergitters, oder ohne Verwendung von Sortiergittern unter Verstoß gegen Artikel 13 oder Artikel 14;“.
6.
Artikel 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) er stellt sicher, dass die Sanktionen, die bei Verstößen und soweit möglich im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften für wiederholte schwere Verstöße, insbesondere gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe c Ziffern iii und iv, verhängt werden, ausreichend streng sind, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, von weiteren Verstößen oder deren Wiederholung abzuschrecken und die Täter um den durch den Verstoß erzielten Gewinn zu bringen.“ b) In Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „e) erhöhte oder zusätzliche Meldepflichten, wie eine erhöhte Meldehäufigkeit oder zusätzliche zu meldende Daten und f) verschärfte oder zusätzliche Überwachungsanforderungen, wie die Entsendung eines Beobachters oder Inspektors an Bord oder der Einbau einer elektronischen Fernüberwachung gemäß den einschlägigen technischen Spezifikationen für Fischereifahrzeuge, die im Regelungsbereich tätig sind.“
7.
Artikel 40 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Anträgen gemäß Artikel 39 Absatz 5 und die Bestätigung gemäß Artikel 39 Absatz 6 fungiert.
Die Kommission übermittelt diese Informationen dem NAFO-Exekutivsekretär.“
8.
Artikel 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Verfahren für Schiffe mit einer Gesamtfangmenge von mehr als 50 Tonnen Lebendgewicht an Bord, die zum Fang von Schwarzem Heilbutt in den Regelungsbereich einfahren, in Bezug auf den Inhalt der Mitteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b und die Bedingungen für den Beginn der Fischerei nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d, sowie Anlande- und Inspektionsbestimmungen für Schwarzen Heilbutt gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e;“ b) folgender Buchstabe wird angefügt: „l) Kontrollmaßnahmen für Kabeljau in der Division 3M gemäß Artikel 9a.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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