Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe ba erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung: „ „Neubewerber“ während des Zeitraums vom 30.
Oktober 2022 bis zum 28.
Oktober 2023:“ b) Buchstabe f Ziffer i erhält folgende Fassung: „ „Luftfahrtunternehmen“ ein Luftverkehrsunternehmen, das spätestens am 31.
Januar für die folgende Sommerflugplanperiode oder am 31.
August für die folgende Winterflugplanperiode über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt; für die Zwecke der Artikel 4, 8, 8a, 10 und 10a schließt die Begriffsbestimmung für Luftfahrtunternehmen auch die Betreiber von im regelmäßigen Flugdienst eingesetzten Geschäftsreiseflugzeugen ein; für die Zwecke der Artikel 7 und 14 schließt die Begriffsbestimmung für Luftfahrtunternehmen auch alle Betreiber ziviler Luftfahrzeuge ein;“
2.
Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „(2) Absatz 1 findet unbeschadet der Artikel 7, 8a und 9, des Artikels 10 Absatz 1 sowie des Artikels 14 Absatz 1 keine Anwendung, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:“ b) Absatz 2a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2a) Während des Zeitraums vom 30.
Oktober 2022 bis zum 28.
Oktober 2023 und vorbehaltlich der verfügbaren Flughafenkapazität wird eine Abfolge von Zeitnischen, die am Ende der Flugplanperiode (im Folgenden „Referenzflugplanperiode“) nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels an den Zeitnischenpool zurückgegeben wird, auf Antrag einem Luftfahrtunternehmen für die entsprechende darauffolgende Flugplanperiode zugewiesen, das in Anwendung des Artikels 10a Absatz 7 während der Referenzflugplanperiode mindestens fünf Zeitnischen der betreffenden Abfolge genutzt hat.“ c) Absatz 6a erhält folgende Fassung: „(6a) Innerhalb des Zeitraums, in dem die COVID-19-Koordinierungsparameter gelten, und um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Koordinierungsparameter zu ermöglichen, kann der Koordinator die Disposition für beantragte oder zugewiesene Zeitnischen, die in den Zeitraum vom 30.
Oktober 2022 bis zum 28.
Oktober 2023 fallen, nach Anhörung des betreffenden Luftfahrtunternehmens ändern oder annullieren.
In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Koordinator die in Absatz 5 genannten zusätzlichen Regelungen und Leitlinien unter den darin festgelegten Bedingungen.“
3.
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2a wird gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: — Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Gerichtsverfahren, die die Anwendung des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung auf Strecken, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 vorgeschrieben sind, betreffen und die eine vorübergehende Aussetzung des Flugbetriebs auf diesen Strecken zur Folge haben.“ — Buchstabe e wird gestrichen. ii) Die Unterabsätze 2, 3, 4 und 5 werden gestrichen. iii) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Wirkt sich der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen auf die Fähigkeit zur Erbringung von Flugdiensten und die Nachfrage nach Flugdiensten aus, so wenden die Koordinatoren Unterabsatz 1 Buchstabe a für die Dauer der Schließung des Luftraums oder der Schließung des Flughafens, je nachdem, was später eintritt, und einer zusätzlichen Frist von 16 Wochen auf die Strecken zwischen der Union und der Ukraine an.
Der Koordinator teilt der Kommission das Anfangs- und Enddatum des 16-Wochen-Zeitraums mit.“ c) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(4a) Zusätzlich kann während des Zeitraums vom 30.
Oktober 2022 bis zum 28.
Oktober 2023 die Nichtnutzung einer Zeitnische auch dadurch gerechtfertigt werden, dass die Behörden Beschränkungen einführen, mit denen eine größere epidemiologische Lage, eine Naturkatastrophe oder politische Unruhen an einem Ende einer Strecke, für die die betreffende Zeitnische genutzt wurde oder genutzt werden sollte, bewältigt werden sollen, sofern diese Beschränkungen erhebliche Auswirkungen auf die Reisemöglichkeiten oder die Nachfrage nach Reisen haben und die Beschränkungen auf den betreffenden Strecken zu einer der folgenden Situationen führen: a) eine teilweise oder vollständige Schließung der Grenze, des Flughafens oder des Luftraums während eines wesentlichen Teils der betreffenden Flugplanperiode, b) eine schwerwiegende Einschränkung der Möglichkeit für Fluggäste, während eines wesentlichen Teils der betreffenden Flugplanperiode mit einem beliebigen Luftfahrtunternehmen einen Direktflug auf der betreffenden Strecke anzutreten, zum Beispiel wenn die Einschränkung auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist: — Reisebeschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, Verbot aller Reisen mit Ausnahme zwingend notwendiger Reisen oder Verbot von Flügen aus bestimmten Ländern bzw. geografischen Gebieten oder in diese, — Bewegungsbeschränkungen oder Quarantäne- bzw.
Isolationsmaßnahmen innerhalb des Landes oder der Region, in dem/der sich der Zielflughafen befindet (einschließlich Zwischenlandepunkte), es sei denn, die Quarantäne kann durch einen von der Union anerkannten negativen Test, Genesungsnachweis oder Impfnachweis vermieden werden, — Beschränkungen der Verfügbarkeit von Diensten, die für die direkte Unterstützung der Durchführung eines Flugdienstes unerlässlich sind, einschließlich der Schließung des Gastgewerbes und des öffentlichen Dienstes, auch des Verkehrs, was zu einem schweren Nachfragerückgang an einem Ende der Strecke führt, — Beschränkungen der Anzahl der Fluggäste je Flug und der Frequenzen je Luftfahrtunternehmen, die zu einem starken Nachfragerückgang an einem Ende der Strecke führen, c) Beschränkungen der Bewegungen der Flugbesatzung, die den Betrieb eines Flugdienstes von oder zu den angeflogenen Flughäfen erheblich behindern, einschließlich plötzlicher Einreiseverbote oder des unerwarteten Festsitzens der Besatzung aufgrund von Quarantänemaßnahmen, es sei denn, die Quarantäne kann durch einen von der Union anerkannten negativen Test, Genesungsnachweis oder Impfnachweis vermieden werden.
Dieser Absatz gilt für den Zeitraum, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Beschränkungen gelten, und für bis zu sechs zusätzliche Wochen, vorbehaltlich der Unterabsätze 3 und 4.
Endet die Geltungsdauer dieser Beschränkungen jedoch weniger als sechs Wochen vor Ablauf einer Flugplanperiode, so gilt dieser Absatz für den Rest des Sechswochenzeitraums nur dann, wenn die Zeitnischen in der darauffolgenden Flugplanperiode für dieselbe Strecke genutzt werden.
Dieser Absatz gilt nur für Zeitnischen, die für Strecken genutzt werden, für die sie bereits vor der Veröffentlichung der in Unterabsatz 1 genannten Beschränkungen genutzt wurden.
Dieser Absatz gilt nicht mehr, wenn das Luftfahrtunternehmen, das die betreffenden Zeitnischen nutzt, zu einer Strecke wechselt, die von den in Unterabsatz 1 genannten Beschränkungen nicht betroffen ist.
Wendet eine Mehrheit der Mitgliedstaaten, die mindestens 50 % der Bevölkerung der Union repräsentiert, in Unterabsatz 1 genannte Beschränkungen an, die erhebliche Auswirkungen auf die Reisemöglichkeiten oder die Nachfrage nach Reisen haben und zu einer der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Situationen führen, so kann jeder Koordinator nach einstimmigem Beschluss der Koordinatoren aller von der Gemeinschaft koordinierten Flughäfen, soweit die Nichtnutzung allgemein gerechtfertigt ist und nach Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten davon, diesen Absatz auf alle Zeitnischen auf diesen Flughäfen für die Dauer der geltenden Beschränkungen und für bis zu sechs zusätzliche Wochen anwenden, sofern diese Beschränkungen eine erhebliche Anzahl von Strecken von oder zu einem Gemeinschaftsflughafen betreffen, wodurch der Luftverkehr in der Union weitgehend unrentabel wird oder ungleiche Wettbewerbsbedingungen entstehen.
(4b)Ist die Nichtnutzung einer Zeitnische aufgrund der in Absatz 4 oder 4a genannten Beschränkungen gerechtfertigt, so gehen die Koordinatoren davon aus, dass die Zeitnische innerhalb der betreffenden Abfolge von Zeitnischen genutzt wurde.
(4c)Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb durch restriktive Maßnahmen nach Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), einschließlich der am 26.
Oktober 2022 geltenden Maßnahmen, behindert wird, und Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist und die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (*1) aufgeführt sind, sind nicht berechtigt, eine Rechtfertigung für die Nichtnutzung von Zeitnischen gemäß den Absätzen 4 und 4a des vorliegenden Artikels geltend zu machen.
Abweichend von Unterabsatz 1 können solche Luftfahrtunternehmen jedoch, wenn ihnen der Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge eines Luftfahrtunternehmens, dessen Betrieb nicht durch solche restriktiven Maßnahmen behindert wird und gegen das keine solche Betriebsuntersagung ergangen ist, gestattet ist, eine Rechtfertigung für die Nichtnutzung von Zeitnischen gemäß den Absätzen 4 und 4a geltend machen, sofern die in der Union geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
(4d)Die Koordinatoren tauschen sich regelmäßig über bewährte Verfahren zur Umsetzung der Absätze 4 und 4a aus, um eine kohärente und einheitliche Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten.
Die Koordinatoren veröffentlichen und aktualisieren regelmäßig die Liste der Destinationen, auf die die Absätze 4 und 4a Anwendung finden.
(*1) Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22.
März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl.
L 84 vom 23.3.2006, S. 14).“ " d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission prüft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, wie die Absätze 4 und 4a durch den Koordinator eines in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Flughafens angewandt wurde.“
4.
Artikel 10a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Artikel 10a Zuweisung von Zeitnischen als Reaktion auf bestimmte Krisensituationen“ b) Die Absätze 1, 2 und 4 werden gestrichen. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Hat ein Luftfahrtunternehmen im Zeitraum vom 30.
Oktober 2022 bis zum 25.
März 2023 und für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2, des Artikels 10 Absätze 2 und 4 und des Artikels 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 zur Zufriedenheit des Koordinators nachgewiesen, dass es die ihm zugewiesene Abfolge von Zeitnischen entsprechend der Freigabe durch den Koordinator während der Flugplanperiode, für die sie zugewiesen wurde, zu mindestens 75 % genutzt hat, so hat das Luftfahrtunternehmen Anspruch auf dieselbe Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode.“ d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Geht aus den von Eurocontrol veröffentlichten Daten klar hervor, dass das wöchentliche Luftverkehrsaufkommen über einen Zeitraum zwei aufeinanderfolgenden Wochen aufgrund der COVID-19-Krise, anderer epidemiologischer Lagen oder als direkte Auswirkung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine unter 80 % des Niveaus der entsprechenden Wochen von 2019 gefallen ist und dass auf der Grundlage der Verkehrsprognosen von Eurocontrol der Rückgang des Luftverkehrs im Vergleich zum Niveau des entsprechenden Zeitraums im Jahr 2019 wahrscheinlich anhalten wird, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 12a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 3 dieses Artikels und in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 2 und 4 und Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 festgelegten Prozentsätze für jede Flugplanperiode zwischen dem 30.
Oktober 2022 und dem 28.
Oktober 2023 innerhalb einer Spanne zwischen 0 % und 70 % zu ändern.
Der angewandte Prozentsatz muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem von Eurocontrol prognostizierten Luftverkehrsaufkommen stehen.
Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission alle folgenden Elemente: a) von Eurocontrol veröffentlichte Daten über das Verkehrsaufkommen und Verkehrsprognosen, b) Indikatoren zur Nachfrage im Passagier- und Frachtluftverkehr, einschließlich Trends in Bezug auf Vorausbuchungen, Flugpläne der Luftfahrtunternehmen, Flottengröße, Flottennutzung und Auslastungsfaktoren, c) Maßnahmen von Behörden im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise oder einer anderen epidemiologischen Lage, die sich erheblich auf das Luftverkehrsaufkommen von oder zu Flughäfen der Union auswirken, erzwungene Umleitungen aufgrund von Luftraumschließungen oder ein Verbot für Luftfahrtunternehmen der Union, in einen Luftraum von Drittländern einzureisen, wobei die Empfehlungen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit in ihrem Bulletin für Informationen über Konfliktzonen zu berücksichtigen sind, d) Daten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und der Weltgesundheitsorganisation zu COVID-19 oder einer anderen epidemiologischen Lage, die als hochgradig ansteckend eingestuft wird und wahrscheinlich zu einem deutlichen Rückgang des Luftverkehrs führen wird.
Im Hinblick auf die Vorbereitung der Flugpläne durch die Luftfahrtunternehmen im Vorfeld der Flugplanperiode strebt die Kommission an, diese delegierten Rechtsakte vor dem Beginn der Flugplanperiode zu erlassen, um den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, ihre Flugpläne zu planen.
Die Kommission kann diese Rechtsakte während der Flugplanperiode im Falle unerwarteter Umstände erlassen.“ e) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Stellt die Kommission fest, dass die schrittweise Wiederherstellung des Luftverkehrs zwischen der Ukraine und der Union aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und der Auswirkungen auf die Lebensbedingungen infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eine niedrigere Nutzungsrate für Strecken, die die Ukraine bedienen, erfordert, so ist die Kommission befugt, nach Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Absatz 3 dieses Artikels und in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 2 und 4 und Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1 genannten Prozentsätze innerhalb einer Spanne zwischen 0 % und 70 % für Zeitnischen, die auf Strecken nach oder aus der Ukraine genutzt werden, für Flugplanperioden zwischen dem 30.
Oktober 2022 und dem 28.
Oktober 2023 zu erlassen.
Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte: a) von Eurocontrol veröffentlichte Daten über das Verkehrsaufkommen und Verkehrsprognosen auf Strecken zwischen der Union und der Ukraine, b) Indikatoren zur Nachfrage im Passagier- und Frachtluftverkehr, einschließlich Trends in Bezug auf Vorausbuchungen und Flugpläne der Luftfahrtunternehmen, c) erzwungene Umleitungen aufgrund von Luftraumschließungen oder ein Verbot für Luftfahrtunternehmen der Union, in einen Luftraum von Drittländern einzureisen, wobei die Empfehlungen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit in ihrem Bulletin für Informationen über Konfliktzonen zu berücksichtigen sind.“ f) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(6) Sofern infolge der anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise, sonstiger epidemiologischer Lagen oder der direkten Folgen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, findet das Verfahren nach Artikel 12b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
(7)Während eines Zeitraums, in dem die Zeitnischenentlastung gemäß Absatz 3, Absatz 5 oder Absatz 5a des vorliegenden Artikels gilt, stellen die Luftfahrtunternehmen dem Koordinator mindestens drei Wochen vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Flugbetriebs Zeitnischen, die sie nicht zu nutzen beabsichtigen, zur Neuzuweisung an andere Luftfahrtunternehmen zur Verfügung.
Stellt ein Luftfahrtunternehmen dem Koordinator nicht mehr als drei Zeitnischen in einer Abfolge gemäß dem vorliegenden Absatz zur Verfügung, so hat dieses Luftfahrtunternehmen unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 4a nur dann Anspruch auf die gesamte Abfolge von Zeitnischen in der entsprechenden darauffolgenden Flugplanperiode, wenn die gesamte Abfolge von Zeitnischen mindestens 80 % der Zeit von dem Luftfahrtunternehmen genutzt wurde oder gemäß Artikel 10 Absatz 4b als genutzt gilt, unabhängig davon, ob Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 durch den im vorliegenden Artikel genannten delegierten Rechtsakt geändert wurden.“
5.
Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet der nach einzelstaatlichem Recht gegebenen Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen, sind Beschwerden über die Anwendung des Artikels 7 Absatz 2, der Artikel 8, 8a und 10, des Artikels 10a Absatz 7, des Artikels 14 Absätze 1 bis 4 sowie des Artikels 14 Absatz 6 an den Koordinierungsausschuss zu richten.
Der Ausschuss behandelt die Angelegenheit binnen eines Monats nach Einreichung der Beschwerde und macht, soweit möglich, dem Koordinator Vorschläge zur Lösung der Probleme.
Können die Beschwerden nicht ausgeräumt werden, so kann der zuständige Mitgliedstaat innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten für eine Schlichtung durch einen Verband der Luftfahrtunternehmen oder der Flughäfen oder durch einen anderen Dritten sorgen.“
6.
Artikel 12a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 10a wird der Kommission bis zum 28.
Oktober 2023 übertragen.“
7.
Artikel 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 4a kann der Koordinator für den Fall, dass ein Luftfahrtunternehmen die in Artikel 8 Absatz 2 festgelegte Nutzungsrate von 80 % nicht erreichen kann, entscheiden, diesem Luftfahrtunternehmen nach Anhörung die betreffende Abfolge von Zeitnischen für die restliche Flugplanperiode zu entziehen und sie in den Pool einzustellen.
Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 4a stellt der Koordinator die betreffenden Abfolgen von Zeitnischen nach Anhörung des betreffenden Luftfahrtunternehmens in den Pool ein, wenn nach einem Zeitraum, der 20 % der Geltungsdauer der Abfolge entspricht, noch keine Zeitnischen aus dieser Abfolge genutzt worden sind.
Stellt ein Koordinator während des Zeitraums vom 30.
Oktober 2022 bis zum 28.
Oktober 2023 auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen fest, dass ein Luftfahrtunternehmen seinen Betrieb auf einem Flughafen eingestellt hat und nicht mehr in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Zeitnischen zu nutzen, so entzieht er diesem Luftfahrtunternehmen nach Anhörung die betreffende Abfolge von Zeitnischen für die restliche Flugplanperiode und stellt sie in den Pool ein.
Stellt ein Koordinator während des Zeitraums vom 30.
Oktober 2022 bis zum 28.
Oktober 2023 auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen fest, dass ein Luftfahrtunternehmen, das den nach Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen, einschließlich der am 26.
Oktober 2022 geltenden restriktiven Maßnahmen, unterliegt, oder ein Luftfahrtunternehmen, gegen das in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist und das in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgeführt ist, für einen wesentlichen Teil der Flugplanperiode nicht in der Lage ist, Zeitnischen zu nutzen, so entzieht der Koordinator diesem Luftfahrtunternehmen nach Anhörung die betreffende Abfolge von Zeitnischen für die restliche Flugplanperiode und stellt sie in den Pool ein.
Ist jedoch einem Luftfahrtunternehmen, gegen das eine Betriebsuntersagung in der Union ergangen ist und das in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgeführt ist, der Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge eines Luftfahrtunternehmens, dessen Betrieb nicht durch solche restriktiven Maßnahmen behindert wird und gegen das keine solche Betriebsuntersagung ergangen ist, gestattet, so gilt Unterabsatz 4 des vorliegenden Absatzes nicht für Zeitnischen jenes Unternehmens, sofern die in der Union geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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