ErwGr. 10

REG_2022_2039 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) 2021/1060 im Hinblick auf zusätzliche Flexibilität zur Bewältigung der Folgen des militärischen Angriffs durch die Russische Föderation FAST — CARE (Flexible Assistance for Territories — Flexible Unterstützung für Gebiete)

Eine gewisse Flexibilität zur Bewältigung der beispiellosen Situation sollte auch im Rechtsrahmen für die Programme des Programmplanungszeitraums 2021-2027 vorgesehen werden. Zur weiteren Verringerung des Drucks auf die nationalen Haushalte sollten Vorfinanzierungszahlungen für Programme des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ erhöht werden. Aufgrund der Herausforderungen infolge der Vertreibung von Menschen und der notwendigen integrierten Reaktion durch die Mitgliedstaaten sollte ferner ein Mitgliedstaat, der eine Priorität im Rahmen eines seiner Kohäsionsprogramme 2021-2027 der Unterstützung von Vorhaben zur Förderung der sozioökonomischen Integration von Drittstaatsangehörigen widmet, bis zum 30. Juni 2024 für diese Priorität einen Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % in Anspruch nehmen können, sofern ein angemessenes Maß an Unterstützung den lokalen Behörden und den in den lokalen Gemeinschaften aktiven Organisationen der Zivilgesellschaft vorbehalten wird und der im Rahmen dieser Prioritäten geplante Gesamtbetrag in einem Mitgliedstaat 5 % der kombinierten ursprünglichen nationalen Zuweisungen des jeweiligen Mitgliedstaats aus dem EFRE und dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) nicht übersteigt. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, zusätzliche Beträge für diese Prioritäten zu regulären Kofinanzierungssätzen einzuplanen. Angesichts der Störungen zum Ende des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aufgrund der militärischen Aggression durch die Russische Föderation, die zu den langfristigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Projektdurchführung und den anhaltenden Unterbrechungen der Wertschöpfungsketten hinzukommen, sollte zudem für zusätzliche Flexibilität gesorgt werden, damit Vorhaben, mit deren Umsetzung im Einklang mit dem Rechtsrahmen für den Zeitraum 2014-2020 vor dem Legislativvorschlag für diese Verordnung begonnen wurde, direkte Unterstützung erhalten und abgeschlossen werden können, auch wenn sie im Programmplanungszeitraum 2021-2027 nicht in den Geltungsbereich des Fonds fallen, es sei denn, die Fonds wurden gemäß Artikel 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt. Damit diese Vorhaben einer Interventionsart zugeordnet werden können, sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) entsprechend geändert werden. Die Unterstützung dieser Vorhaben sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Anforderungen an die thematische Konzentration und die Klimaschutzbeiträge einzuhalten, nicht berühren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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