Art. 1 – Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013

REG_2022_2046 · zur Änderung der Anhänge der Verordnungen (EU) Nr. 1408/2013 zwecks Anpassung an die Bestimmungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie des dazugehörigen Protokolls zu Irland/Nordirland

Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten (*1) ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen; (*1) Da gemäß Artikel 10 und Anhang 5 des Protokolls zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019) in Bezug auf Maßnahmen, die den Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen, für das Vereinigte Königreich weiterhin bestimmte beihilferechtliche Bestimmungen des Unionsrechts gelten, ist jede in dieser Verordnung enthaltene Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat als Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland zu verstehen.“ "
2.In Anhang I erhält die Zeile mit dem kumulierten Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für das Vereinigte Königreich folgende Fassung: „Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland 29 741 417 “.
3.In Anhang II erhält die Zeile mit dem kumulierten Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für das Vereinigte Königreich folgende Fassung: „Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland 35 689 700 “.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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