Art. 31 – Pflichten des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs der Union während einer Inspektion

REG_2022_2056 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs der Union während einer Inspektion, die in einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erlassenen Rechtsakt vorgesehen sind, muss der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union bei Einschiffung und Durchführung einer Inspektion a) international anerkannte seemännische Grundsätze einhalten, um Risiken für die Sicherheit der bevollmächtigten Inspektionsschiffe und Inspektoren zu vermeiden; b) die umgehende und sichere Einschiffung der bevollmächtigten Inspektoren gestatten und ermöglichen; c) bei der Inspektion des Schiffes nach WCPFC-Verfahren für die Einschiffung und die Inspektion zu kooperieren und zu unterstützen; d) es unterlassen, die bevollmächtigten Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in unzulässiger Weise zu behindern oder zu hinzuhalten; e) den bevollmächtigten Inspektoren gestatten, mit der Besatzung des Inspektionsschiffes, den Behörden des Inspektionsschiffes sowie mit den Behörden des inspizierten Fischereifahrzeugs zu kommunizieren; f) den bevollmächtigten Inspektoren angemessene Einrichtungen, die denen entsprechen, die für gewöhnlich einem Offizier an Bord des Schiffes zur Verfügung stehen, gegebenenfalls einschließlich Verpflegung und Unterkunft, bieten und g) den bevollmächtigten Inspektoren die sichere Ausschiffung ermöglichen.
(2)Weigert sich der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, einem bevollmächtigten Inspektor eine Einschiffung und Inspektion gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu gestatten, so muss er dies begründen. Die Behörden des Inspektionsschiffes unterrichten unverzüglich die Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs sowie die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung über die Weigerung des Kapitäns und eine etwaige Begründung. Die Kommission setzt das WCPFC-Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis.
(3)Wird eine Weigerung nach Absatz 2 gemeldet, so weisen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats eines Fischereifahrzeugs den Kapitän an, die Einschiffung und die Inspektion zu akzeptieren, es sei denn, die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Zusammenhang mit der Sicherheit auf See machen es erforderlich, die Einschiffung und die Inspektion aufzuschieben.
(4)Leistet der Kapitän einer Anweisung nach Absatz 3 nicht Folge, so setzt der Flaggenmitgliedstaat die Fanggenehmigung des Schiffes aus und ordnet die sofortige Rückkehr des Schiffes in den Hafen an. Der Flaggenmitgliedstaat teilt den Behörden des Inspektionsschiffes und der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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