Art. 36 – Verfahren bei Verdacht auf IUU-Fischerei

REG_2022_2056 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

Erhält ein Mitgliedstaat nach einer Hafeninspektion einen Inspektionsbericht, aus dem hervorgeht, dass triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Schiff unter seiner Flagge IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, so untersucht er unverzüglich und umfassend die Angelegenheit gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 25 des Übereinkommens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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