Art. 40 – Vertraulichkeit und Datenschutz

REG_2022_2056 · zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission oder die von ihr im Rahmen dieser Verordnung benannte Einrichtung die Vertraulichkeit elektronischer Meldungen und Mitteilungen, die an das WCPFC-Sekretariat übermittelt oder von diesem empfangen werden.
(2)Alle im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobenen, übermittelten und gespeicherten personenbezogenen Daten müssen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 entsprechen.
(3)Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, dürfen nicht länger als 10 Jahre gespeichert werden, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind für die Weiterverfolgung eines Verstoßes oder einer Inspektion oder für die Zwecke eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens erforderlich. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind die Daten zu anonymisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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