Anhang III

REG_2022_212 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Anhang VIII erhält folgende Fassung:
Bezeichnung der Güter Kombinierte Nomenklatur (KN-Code) ( 1)
Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K 2O, von 40 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff 3104 20 10
Kaliumchlorid mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K 2O, von mehr als 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff ( *) 3104 20 90
mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend 3105 20 10 3105 20 90
mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend 3105 60 00
andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend ex 3105 90 20 ex 3105 90 80
(1)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2020:361:FULL&from=DE
(*) Wurde der Kaliumgehalt gemäß den erforderlichen, von einem akkreditierten Labor ausgestellten Dokumenten zunächst mit einem Wert von höchstens 62 %, anschließend aber von einer zuständigen Behörde mit einem diesen Schwellenwert überschreitenden Wert gemessen, so gilt der Kaliumgehalt als Ergebnis der Messung durch die zuständige Behörde, vermindert um Folgendes:
— die Toleranz in absoluten Werten in Masseprozenten gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel und
— ab dem 16. Juli 2022 die Toleranz in absoluten Prozentpunkten gemäß Anhang III Teil III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
Die Bewertung des Kaliumgehalts von Kaliumchloridprodukten durch eine zuständige Behörde zwecks Überprüfung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung erfolgt, bevor die Kaliumchloridprodukte in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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