ErwGr. 12

REG_2022_2192 · mit besonderen Bestimmungen zum Umgang mit Beeinträchtigungen der Programmdurchführung bei im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ geförderten Kooperationsprogrammen des Zeitraums 2014-2020

Bei bereits vom Gemeinsamen Begleitausschuss ausgewählten Projekten ist für die Verwaltung zwar die Verwaltungsbehörde zuständig, jedoch müssen bei einigen Programmen bestimmte Projektänderungen vom Gemeinsamen Begleitausschuss genehmigt werden. Um die notwendigen Änderungen zu beschleunigen, muss daher festgelegt werden, dass die Zuständigkeit dafür, die Dokumente zur Festlegung der Bedingungen für die Unterstützung der von einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung betroffenen Projekte im Einklang mit dem nationalen Recht der Verwaltungsbehörde zu ändern, ausschließlich bei der jeweiligen Verwaltungsbehörde liegt, ohne dass die vorherige Genehmigung durch den Gemeinsamen Begleitausschuss erforderlich ist. Diese Änderungen sollten unter anderem auch den Austausch des Hauptbegünstigten oder jegliche Änderungen des Finanzierungsplans oder der Ausführungsfristen umfassen können. In Bezug auf neue Projekte sollte es der Verwaltungsbehörde ausdrücklich gestattet sein, nach dem 31. Dezember 2022 Verträge zu unterzeichnen, ausgenommen Verträge für große Infrastrukturprojekte. Alle im Rahmen des Programms finanzierten Projektmaßnahmen sollten jedoch bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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