ErwGr. 17

REG_2022_2195 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Butylhydroxytoluol, Acid Yellow 3, Homosalat und HAA299 in kosmetischen Mitteln und zur Berichtigung der genannten Verordnung hinsichtlich der Verwendung von Resorcin in kosmetischen Mitteln

Der SCCS kam schließlich zu dem Schluss, dass ihm keine Daten vorgelegt wurden, die eine Überarbeitung seiner früheren Stellungnahme rechtfertigen würden, und dass HAA299 daher sowohl in seiner Nicht-Nano- als auch in seiner Nanoform bei der Verwendung als UV-Filter in kosmetischen Mitteln bis zu einer Höchstkonzentration von 10 % als sicher angesehen werden kann. Der SCCS ist ferner der Auffassung, dass die kombinierte Höchstkonzentration von HAA299 in Nicht-Nano- und Nanoformen in einem kosmetischen Mittel 10 % nicht überschreiten sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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