Art. 6 – Übermittlung von Daten und Metadaten an die Kommission (Eurostat)

REG_2022_2294 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung

(1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Artikeln 3 und 4 genannten Daten und Referenzmetadaten jährlich innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.
(2)Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten die in Anhang II Nummern 6 und 7 genannten Daten und Referenzmetadaten über Krankenhausversorgung und chirurgische Eingriffe innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.
(3)Daten und Referenzmetadaten werden der Kommission (Eurostat) über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt, oder sie werden der Kommission (Eurostat) zum Abruf auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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