REG_2022_2340 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird wie folgt geändert:
1.In Teil B wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge in die Tabelle eingefügt: Stoff, dessen Verwendung eingeschränkt ist Verwendungsbedingungen Zusätzliche Anforderungen „Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten (*1) Der Gehalt an (-)-Epigallocatechin-3-gallat in einer täglichen Portion von Lebensmitteln liegt unter 800 mg. Auf dem Etikett ist die maximale tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Lebensmittels anzugeben und ein Warnhinweis anzubringen, eine Tagesdosis von 800 mg (-)-Epigallocatechin-3-gallat nicht zu überschreiten. In der Kennzeichnung ist der Gehalt an (-)-Epigallocatechin-3-gallat je Portion des Lebensmittels anzugeben. Das Etikett muss folgende Warnhinweise enthalten: ‚Sollte nicht verzehrt werden, wenn am selben Tag andere Erzeugnisse mit grünem Tee konsumiert werden‘. ‚Sollte nicht von schwangeren oder stillenden Frauen und Kindern unter 18 Jahren verzehrt werden‘. ‚Sollte nicht auf nüchternen Magen verzehrt werden‘.“
2.In Teil C wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten (*2) (*2) ausgenommen wässrige Grüntee-Extrakte, die (-)-Epigallocatechin-3-gallat enthalten und die nach Rekonstitution in Getränken eine vergleichbare Zusammensetzung haben wie traditionelle Grüntee-Aufgüsse.“ "
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